27.02.2013 Aufrufe

Neunzehnter Zusammenfassender Bericht 2009 - Hessischer ...

Neunzehnter Zusammenfassender Bericht 2009 - Hessischer ...

Neunzehnter Zusammenfassender Bericht 2009 - Hessischer ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

9.19 Ausblick<br />

Einhundertsiebenundzwanzigste Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Planungsverband<br />

Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main“<br />

Nach Abschluss des Aufstellungsverfahrens für den Regionalen Flächennutzungsplan,<br />

wird der Planungsverband vor der Aufgabe stehen, seinen Personalbestand an die<br />

weniger aufwändige Fortschreibung des Planungsinstruments anzupassen. Hingegen<br />

besteht keine Notwendigkeit, die Arbeiten am flächendeckenden Landschaftsplan mit<br />

zusätzlichem Personal zu beschleunigen.<br />

Der Landesgesetzgeber sollte über eine Harmonisierung der Vorschriften, die sich auf<br />

die Umlagegrundlagen beziehen, nachdenken und gegebenenfalls den Widerspruch<br />

zwischen Planungsverband und Landeswohlfahrtsverband auflösen.<br />

Von grundlegender Bedeutung erscheint der Überörtlichen Prüfung die Frage, wie mit<br />

befristeten Gesetzen umzugehen ist. Denn es ist nicht zu erwarten, dass der Landesgesetzgeber<br />

sämtliche der zwischenzeitlich mit einer Befristung versehenen Grundnormen<br />

tatsächlich außer Kraft treten lassen möchte. Damit führen die Befristungen<br />

dazu, dass der Landesgesetzgeber eine abzuarbeitende Bugwelle von bloßen Verlängerungen<br />

vor sich herschiebt. Diese Bugwelle wird sich – angesichts der seit der 15.<br />

Legislaturperiode praktizierten, unterschiedslosen (Regel-)Befristung von Gesetzen –<br />

weiter ausdehnen.<br />

Solange Behörden - wie der Planungsverband - Befristungen allein den Charakter einer<br />

an den Gesetzgeber gerichteten Aufforderung zur regelmäßigen Überprüfung auf<br />

Änderungs- und Verbesserungsbedarfe beimessen, werden die Ziele der Sunset<br />

Legislation in Frage gestellt. Zu diesen zählt der Abbau der Bürokratie unter Umkehr<br />

der Beweislast für das Fortbestehen von Behörden. Die Überörtliche Prüfung sieht<br />

deshalb bei Gesetzen, die den Fortbestand von Behörden befristen, die Notwendigkeit,<br />

konkrete Handlungspflichten für den Auflösungsfall vorzusehen.<br />

Für den Planungsverband stellt sich die Wirkung der Befristung als einfach und<br />

schwierig zugleich dar:<br />

Einfach, weil bei einem Außer-Kraft-Treten die auf den Planungsverband übertragenen<br />

Planungsaufgaben wieder an die Städte und Gemeinden zurückfielen. Flächennutzungs-<br />

und Landschaftsplanung wären nach wie vor gewährleistet, eine<br />

einheitliche bauplanungsrechtliche Entwicklung indessen nicht mehr.<br />

Schwierig, weil mit dem Planungsverband eine kommunale Behörde mit rund<br />

130 Bediensteten geschaffen wurde. Für diese müsste im Auflösungsfall eine Lösung<br />

gefunden werden. Deshalb wäre vorteilhaft, wenn der Landesgesetzgeber<br />

die Absicht, keine Verlängerung des Planungsverbandsgesetzes zu beschließen,<br />

möglichst frühzeitig signalisierte.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 117<br />

Anpassung des<br />

Personalbestands<br />

Umlagegrundlagen<br />

Positionierung des<br />

Gesetzgebers zur<br />

Sunset Legislation<br />

Sunset Legislation<br />

und Grundnormen

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!