Neunzehnter Zusammenfassender Bericht 2009 - Hessischer ...
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9.19 Ausblick<br />
Einhundertsiebenundzwanzigste Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Planungsverband<br />
Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main“<br />
Nach Abschluss des Aufstellungsverfahrens für den Regionalen Flächennutzungsplan,<br />
wird der Planungsverband vor der Aufgabe stehen, seinen Personalbestand an die<br />
weniger aufwändige Fortschreibung des Planungsinstruments anzupassen. Hingegen<br />
besteht keine Notwendigkeit, die Arbeiten am flächendeckenden Landschaftsplan mit<br />
zusätzlichem Personal zu beschleunigen.<br />
Der Landesgesetzgeber sollte über eine Harmonisierung der Vorschriften, die sich auf<br />
die Umlagegrundlagen beziehen, nachdenken und gegebenenfalls den Widerspruch<br />
zwischen Planungsverband und Landeswohlfahrtsverband auflösen.<br />
Von grundlegender Bedeutung erscheint der Überörtlichen Prüfung die Frage, wie mit<br />
befristeten Gesetzen umzugehen ist. Denn es ist nicht zu erwarten, dass der Landesgesetzgeber<br />
sämtliche der zwischenzeitlich mit einer Befristung versehenen Grundnormen<br />
tatsächlich außer Kraft treten lassen möchte. Damit führen die Befristungen<br />
dazu, dass der Landesgesetzgeber eine abzuarbeitende Bugwelle von bloßen Verlängerungen<br />
vor sich herschiebt. Diese Bugwelle wird sich – angesichts der seit der 15.<br />
Legislaturperiode praktizierten, unterschiedslosen (Regel-)Befristung von Gesetzen –<br />
weiter ausdehnen.<br />
Solange Behörden - wie der Planungsverband - Befristungen allein den Charakter einer<br />
an den Gesetzgeber gerichteten Aufforderung zur regelmäßigen Überprüfung auf<br />
Änderungs- und Verbesserungsbedarfe beimessen, werden die Ziele der Sunset<br />
Legislation in Frage gestellt. Zu diesen zählt der Abbau der Bürokratie unter Umkehr<br />
der Beweislast für das Fortbestehen von Behörden. Die Überörtliche Prüfung sieht<br />
deshalb bei Gesetzen, die den Fortbestand von Behörden befristen, die Notwendigkeit,<br />
konkrete Handlungspflichten für den Auflösungsfall vorzusehen.<br />
Für den Planungsverband stellt sich die Wirkung der Befristung als einfach und<br />
schwierig zugleich dar:<br />
Einfach, weil bei einem Außer-Kraft-Treten die auf den Planungsverband übertragenen<br />
Planungsaufgaben wieder an die Städte und Gemeinden zurückfielen. Flächennutzungs-<br />
und Landschaftsplanung wären nach wie vor gewährleistet, eine<br />
einheitliche bauplanungsrechtliche Entwicklung indessen nicht mehr.<br />
Schwierig, weil mit dem Planungsverband eine kommunale Behörde mit rund<br />
130 Bediensteten geschaffen wurde. Für diese müsste im Auflösungsfall eine Lösung<br />
gefunden werden. Deshalb wäre vorteilhaft, wenn der Landesgesetzgeber<br />
die Absicht, keine Verlängerung des Planungsverbandsgesetzes zu beschließen,<br />
möglichst frühzeitig signalisierte.<br />
<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 117<br />
Anpassung des<br />
Personalbestands<br />
Umlagegrundlagen<br />
Positionierung des<br />
Gesetzgebers zur<br />
Sunset Legislation<br />
Sunset Legislation<br />
und Grundnormen