Neunzehnter Zusammenfassender Bericht 2009 - Hessischer ...
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Planungsverbandsgesetz<br />
unterliegt<br />
Sunset Legislation<br />
Sicht des<br />
Planungsverbands<br />
Zwei Szenarien<br />
Untätigkeit führt zur<br />
sofortigen Auflösung<br />
Keine verfassungsrechtliche<br />
Absicherung<br />
Planungshoheit<br />
Kernbereich der<br />
Kommunalautonomie<br />
Kein<br />
Vertrauensschutz<br />
Erstes Szenario: Auflösung des Planungsverbands<br />
Verfassungs- und Organisationsstruktur arbeitet der Planungsverband als Zweckverband<br />
in weitgehender Anlehnung an die Bestimmungen des KGG 178 .<br />
Das Planungsverbandsgesetz unterliegt der Sunset Legislation. Nach § 16 Planungsverbandsgesetz<br />
in der seit dem Änderungsgesetz vom 2. Februar 2006 geltenden<br />
Fassung tritt es „mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft“. Zur Begründung der<br />
Befristung führte die Landesregierung an, dass zukünftig „Rechtsvorschriften in der<br />
Regel auf fünf Jahre befristet werden“ sollen 179 .<br />
Mit dem Außer-Kraft-Treten des Planungsverbandsgesetzes wird dem Planungsverband<br />
die Bestandsgrundlage entzogen. Rechtsfolge wäre die Auflösung des Planungsverbands<br />
zum 31. Dezember 2011.<br />
In den Gesprächen mit der Überörtlichen Prüfung erläuterte der Planungsverband<br />
seine Sicht zur Befristung des Planungsverbandsgesetzes. Er sah in der Befristung<br />
lediglich eine Selbstverpflichtung des Landesgesetzgebers, rechtzeitig über Änderungs-<br />
und Verbesserungsbedarfe zum Planungsverbandsgesetz zu befinden. Die Befristung<br />
zum 31. Dezember 2011 bedeute nicht die Auflösung des Planungsverbands<br />
zu diesem Datum. Vielmehr werde der Verband über den 31. Dezember 2011 hinaus<br />
fortbestehen. Der Planungsverband erwartete, dass ihn der Landesgesetzgeber zur<br />
Fortschreibung des Regionalen Flächennutzungsplans und zur Aufstellung des flächendeckenden<br />
Landschaftsplans als unverzichtbare Behörde beibehalten werde. Der<br />
Planungsverband nahm ferner an, dass der Landesgesetzgeber gegebenenfalls die<br />
Abwicklung des Planungsverbands ausdrücklich regeln werde. Er sah daher keine<br />
Notwendigkeit, Vorbereitungen für den Fall seiner Auflösung und Abwicklung zu treffen.<br />
Weil sich der Planungsverband nicht mit den Folgen des Außer-Kraft-Tretens des Planungsverbandsgesetzes<br />
auseinandergesetzt hatte, entwickelte die Überörtliche Prüfung<br />
zwei Szenarien: Entweder ist der Planungsverband mit Ablauf des 31. Dezember<br />
2011 durch Untätigkeit des Gesetzgebers automatisch aufgelöst oder der Planungsverband<br />
besteht über dieses Datum hinaus fort.<br />
9.11 Erstes Szenario: Auflösung des Planungsverbands<br />
Sollte der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2011 nicht tätig werden, tritt das Planungsverbandsgesetz<br />
mit der Folge der sofortigen Auflösung des Planungsverbands<br />
außer Kraft. Es bedarf für diese Auflösung keines gesonderten Willensaktes des Gesetzgebers.<br />
Mit anderen Worten: Die schlichte Untätigkeit des Gesetzgebers führt zur<br />
Auflösung des Planungsverbands.<br />
Wesentliche Folge der Auflösung ist, dass die bis dahin vom Planungsverband erfüllten<br />
Aufgaben der Flächennutzungs- und Landschaftsplanung auf die Mitgliedsgemeinden<br />
zurückfallen. Weitere Aufgaben des Planungsverbands – wie die Führung der Geschäftsstelle<br />
des Rats der Regionen – könnten nicht mehr wahrgenommen werden.<br />
Die Situation wäre rechtlich unbedenklich, weil der Planungsverband – anders als Gemeinden<br />
und Landkreise – institutionell nicht durch die Hessische Verfassung und das<br />
Grundgesetz garantiert ist.<br />
Zu beachten ist, dass die Planungshoheit zum Kernbereich der Kommunalautonomie<br />
gehört und den Kommunen die Flächennutzungs- und Landschaftsplanung nur aufgrund<br />
eines Gesetzes entzogen werden können 180 . Mit der Auflösung des Planungsverbands<br />
würde der Aufgabenentzug unmittelbar enden.<br />
Das Planungsverbandsgesetz enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen, die sich auf<br />
die Vorbereitung der Auflösung beziehen. Gleichwohl kann der Planungsverband daraus<br />
nicht ableiten, nicht verpflichtet zu sein, Vorbereitungen für den Fall seiner Auflösung<br />
zu treffen. Denn unstreitig hat der Gesetzgeber das Planungsverbandsgesetz<br />
178 Landtagsdrucksache 15/1491, Seite 19<br />
179 Landtagsdrucksache 15/1491, Seite 20<br />
180 Vergleiche <strong>Hessischer</strong> Staatsgerichtshof, Urteil vom 4. Mai 2004, Az.: P. St. 1713; StAnz. 2004 Seite<br />
2097 ff.<br />
106 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>