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Neunzehnter Zusammenfassender Bericht 2009 - Hessischer ...

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Planungsverbandsgesetz<br />

unterliegt<br />

Sunset Legislation<br />

Sicht des<br />

Planungsverbands<br />

Zwei Szenarien<br />

Untätigkeit führt zur<br />

sofortigen Auflösung<br />

Keine verfassungsrechtliche<br />

Absicherung<br />

Planungshoheit<br />

Kernbereich der<br />

Kommunalautonomie<br />

Kein<br />

Vertrauensschutz<br />

Erstes Szenario: Auflösung des Planungsverbands<br />

Verfassungs- und Organisationsstruktur arbeitet der Planungsverband als Zweckverband<br />

in weitgehender Anlehnung an die Bestimmungen des KGG 178 .<br />

Das Planungsverbandsgesetz unterliegt der Sunset Legislation. Nach § 16 Planungsverbandsgesetz<br />

in der seit dem Änderungsgesetz vom 2. Februar 2006 geltenden<br />

Fassung tritt es „mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft“. Zur Begründung der<br />

Befristung führte die Landesregierung an, dass zukünftig „Rechtsvorschriften in der<br />

Regel auf fünf Jahre befristet werden“ sollen 179 .<br />

Mit dem Außer-Kraft-Treten des Planungsverbandsgesetzes wird dem Planungsverband<br />

die Bestandsgrundlage entzogen. Rechtsfolge wäre die Auflösung des Planungsverbands<br />

zum 31. Dezember 2011.<br />

In den Gesprächen mit der Überörtlichen Prüfung erläuterte der Planungsverband<br />

seine Sicht zur Befristung des Planungsverbandsgesetzes. Er sah in der Befristung<br />

lediglich eine Selbstverpflichtung des Landesgesetzgebers, rechtzeitig über Änderungs-<br />

und Verbesserungsbedarfe zum Planungsverbandsgesetz zu befinden. Die Befristung<br />

zum 31. Dezember 2011 bedeute nicht die Auflösung des Planungsverbands<br />

zu diesem Datum. Vielmehr werde der Verband über den 31. Dezember 2011 hinaus<br />

fortbestehen. Der Planungsverband erwartete, dass ihn der Landesgesetzgeber zur<br />

Fortschreibung des Regionalen Flächennutzungsplans und zur Aufstellung des flächendeckenden<br />

Landschaftsplans als unverzichtbare Behörde beibehalten werde. Der<br />

Planungsverband nahm ferner an, dass der Landesgesetzgeber gegebenenfalls die<br />

Abwicklung des Planungsverbands ausdrücklich regeln werde. Er sah daher keine<br />

Notwendigkeit, Vorbereitungen für den Fall seiner Auflösung und Abwicklung zu treffen.<br />

Weil sich der Planungsverband nicht mit den Folgen des Außer-Kraft-Tretens des Planungsverbandsgesetzes<br />

auseinandergesetzt hatte, entwickelte die Überörtliche Prüfung<br />

zwei Szenarien: Entweder ist der Planungsverband mit Ablauf des 31. Dezember<br />

2011 durch Untätigkeit des Gesetzgebers automatisch aufgelöst oder der Planungsverband<br />

besteht über dieses Datum hinaus fort.<br />

9.11 Erstes Szenario: Auflösung des Planungsverbands<br />

Sollte der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2011 nicht tätig werden, tritt das Planungsverbandsgesetz<br />

mit der Folge der sofortigen Auflösung des Planungsverbands<br />

außer Kraft. Es bedarf für diese Auflösung keines gesonderten Willensaktes des Gesetzgebers.<br />

Mit anderen Worten: Die schlichte Untätigkeit des Gesetzgebers führt zur<br />

Auflösung des Planungsverbands.<br />

Wesentliche Folge der Auflösung ist, dass die bis dahin vom Planungsverband erfüllten<br />

Aufgaben der Flächennutzungs- und Landschaftsplanung auf die Mitgliedsgemeinden<br />

zurückfallen. Weitere Aufgaben des Planungsverbands – wie die Führung der Geschäftsstelle<br />

des Rats der Regionen – könnten nicht mehr wahrgenommen werden.<br />

Die Situation wäre rechtlich unbedenklich, weil der Planungsverband – anders als Gemeinden<br />

und Landkreise – institutionell nicht durch die Hessische Verfassung und das<br />

Grundgesetz garantiert ist.<br />

Zu beachten ist, dass die Planungshoheit zum Kernbereich der Kommunalautonomie<br />

gehört und den Kommunen die Flächennutzungs- und Landschaftsplanung nur aufgrund<br />

eines Gesetzes entzogen werden können 180 . Mit der Auflösung des Planungsverbands<br />

würde der Aufgabenentzug unmittelbar enden.<br />

Das Planungsverbandsgesetz enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen, die sich auf<br />

die Vorbereitung der Auflösung beziehen. Gleichwohl kann der Planungsverband daraus<br />

nicht ableiten, nicht verpflichtet zu sein, Vorbereitungen für den Fall seiner Auflösung<br />

zu treffen. Denn unstreitig hat der Gesetzgeber das Planungsverbandsgesetz<br />

178 Landtagsdrucksache 15/1491, Seite 19<br />

179 Landtagsdrucksache 15/1491, Seite 20<br />

180 Vergleiche <strong>Hessischer</strong> Staatsgerichtshof, Urteil vom 4. Mai 2004, Az.: P. St. 1713; StAnz. 2004 Seite<br />

2097 ff.<br />

106 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>

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