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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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- 100 -<br />

Arbeitgeber A Personengruppenschlüssel: 109<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 0 5 0 0<br />

Arbeitgeber B Personengruppenschlüssel: 110<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 0 0 0 0<br />

Beispiel 18 (zu B 2.2.2.1):<br />

Eine gesetzlich krankenversicherte Verkäuferin arbeitet<br />

beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches<br />

Arbeitsentgelt <strong>von</strong> 400 EUR<br />

in Wertguthaben angelegtes Arbeitsentgelt 200 EUR<br />

beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches<br />

Arbeitsentgelt <strong>von</strong> 150 EUR<br />

Maßgebend <strong>für</strong> <strong>die</strong> Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts bei Beschäftigung<br />

A ist der ausgezahlte Betrag <strong>von</strong> 200 EUR. Die Verkäuferin ist geringfügig<br />

entlohnt beschäftigt, weil das Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen insgesamt<br />

400 EUR nicht übersteigt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-,<br />

Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der<br />

Pflegeversicherung. Die Arbeitgeber haben Pauschalbeiträge zur Kranken- und<br />

Rentenversicherung zu zahlen.<br />

Personengruppenschlüssel: 109<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 6 5 0 0<br />

Beispiel 19 (zu B 2.2.2.2, C 1.1.1 und C 1.2.1):<br />

Eine Verkäuferin arbeitet regelmäßig<br />

beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches<br />

Arbeitsentgelt <strong>von</strong> 1.800 EUR<br />

beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches<br />

Arbeitsentgelt <strong>von</strong> 300 EUR<br />

Die Verkäuferin unterliegt in der (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber A der<br />

Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.<br />

Die Beschäftigung beim Arbeitgeber B bleibt als geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />

in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei,<br />

weil das Arbeitsentgelt 400 EUR nicht übersteigt. Aus der Krankenversicherungsfreiheit<br />

folgt, dass in <strong>die</strong>ser Beschäftigung auch keine Versicherungspflicht<br />

in der Pflegeversicherung besteht. Eine Zusammenrechnung der geringfügig<br />

entlohnten Beschäftigung mit der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäf-

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