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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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jede Stunde beträgt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz SvEV). Dem Arbeitsentgelt hin-<br />

zuzurechnen und damit beitragspflichtig ist nur der Teil der SFN-Zuschläge, der auf ei-<br />

nem den Stundengrundlohn <strong>von</strong> 25 EUR übersteigenden Betrag beruht, jedoch nicht der<br />

vollständige SFN-Zuschlag.<br />

In der Regel dürften <strong>die</strong> in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung gewährten SFN-<br />

Zuschläge nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sein. Sofern hierzu weitergehende In-<br />

formationen erforderlich sein sollten, weil der Grundlohn in der geringfügig entlohnten<br />

Beschäftigung, nach dem der SFN-Zuschlag berechnet wird, mehr als 25 EUR pro Stun-<br />

de beträgt, wird auf <strong>die</strong> zu <strong>die</strong>sem Thema <strong>von</strong> den Spitzenorganisationen der Sozialversi-<br />

cherung herausgegebene gemeinsame Verlautbarung vom 22. Juni 2006 sowie <strong>die</strong> dazu<br />

ergänzende Niederschrift zu Punkt 4 der Besprechung der Spitzenorganisationen der<br />

Sozialversicherung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 21./22. Novem-<br />

ber 2006 verwiesen.<br />

2.2.1.6 Steuerfreie Aufwandsentschädigungen<br />

Nach ausdrücklicher Bestimmung in Satz 3 des § 14 Abs. 1 SGB IV gehören steuerfreie<br />

Aufwandsentschädigungen und <strong>die</strong> in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien<br />

Einnahmen nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.<br />

Unter <strong>die</strong> Regelung des § 3 Nr. 26 EStG fallen z. B. <strong>die</strong> Einnahmen aus nebenberuflichen<br />

Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenbe-<br />

ruflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder <strong>für</strong> <strong>die</strong> Pflege<br />

alter, kranker oder behinderter Menschen bis zur Höhe <strong>von</strong> insgesamt 2.100 EUR im Ka-<br />

lenderjahr (sogenannte Übungsleiterpauschale). Der steuerliche Freibetrag ist <strong>für</strong> <strong>die</strong> Er-<br />

mittlung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung in gleicher Weise zu berücksichti-<br />

gen wie im Steuerrecht, d. h. der steuerfreie Jahresbetrag <strong>von</strong> 2.100 EUR kann pro rata<br />

(z. B. monatlich mit 175 EUR) angesetzt oder en bloc (z. B. jeweils zum Jahresbeginn<br />

bzw. zu Beginn der Beschäftigung) ausgeschöpft werden (vgl. Beispiele 11 und 12).<br />

Nach § 3 Nr. 26a EStG sind unter den dort näher genannten Voraussetzungen Vergütun-<br />

gen <strong>für</strong> ehrenamtliche Tätigkeiten bis zur Höhe <strong>von</strong> insgesamt 500 EUR im Kalenderjahr<br />

steuerfrei (sogenannte Ehrenamtspauschale). Die Steuerfreiheit ist ausgeschlossen,

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