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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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wenn <strong>für</strong> <strong>die</strong> Einnahmen aus der Tätigkeit - ganz oder teilweise - eine Steuerfreiheit nach<br />

§ 3 Nr. 12 oder 26 EStG gewährt wird. Kommt <strong>für</strong> ein Beschäftigungsverhältnis nur <strong>die</strong><br />

Anwendung der Ehrenamtspauschale infrage, kann der steuerliche Freibetrag <strong>für</strong> <strong>die</strong> Er-<br />

mittlung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung wie im Steuerrecht pro rata (z. B.<br />

monatlich mit 41,67 EUR) angesetzt oder en bloc (z. B. jeweils zum Jahresbeginn oder<br />

bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses im Laufe eines Kalenderjahres) ausge-<br />

schöpft werden.<br />

Wird <strong>die</strong> Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG angesetzt, bleibt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Steuerfrei-<br />

heit aufgrund der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG kein Raum. Das gilt nicht,<br />

wenn unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt werden (vgl. Beispiel 13).<br />

Sofern eine Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres beendet wird und der Steuer-<br />

freibetrag noch nicht verbraucht ist, wird durch eine (rückwirkende) volle Ausschöpfung<br />

des Steuerfreibetrags <strong>die</strong> <strong>versicherungsrechtliche</strong> <strong>Beurteilung</strong> einer Beschäftigung nicht<br />

berührt.<br />

2.2.1.7 Entgeltumwandlung<br />

Entgeltbestandteile, <strong>die</strong> <strong>für</strong> Entgeltumwandlungen nach dem Gesetz zur Verbesserung<br />

der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) zugunsten einer betrieblichen Altersversor-<br />

gung verwendet werden, sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie 4 v.H. der<br />

Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen (§ 1<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV, § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).<br />

Einen Anspruch auf Entgeltumwandlung haben Arbeitnehmer, <strong>die</strong> aufgrund ihrer Beschäf-<br />

tigung bei einem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch auf Entgeltumwandlung rich-<br />

ten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind (§ 17 Abs. 1<br />

BetrAVG). Folglich können nur rentenversicherungspflichtige geringfügig entlohnt be-<br />

schäftigte Arbeitnehmer, <strong>die</strong> zum Zwecke des Erwerbs vollwertiger Rentenansprüche auf<br />

<strong>die</strong> Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben (vgl. 2.2.3), <strong>von</strong> ihrem Arbeitgeber ver-<br />

langen, dass künftige Arbeitsentgeltansprüche durch Entgeltumwandlung <strong>für</strong> ihre betrieb-<br />

liche Altersversorgung verwendet werden.

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