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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen werden durch<br />

gesonderte Umlagen (<strong>für</strong> U1 und U2) <strong>von</strong> den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern auf-<br />

gebracht. Der Umlagesatz <strong>für</strong> <strong>die</strong> U1 wird <strong>für</strong> <strong>die</strong> Entgeltzahlung bei Arbeitsunfähigkeit<br />

erhoben; <strong>für</strong> eine kurzfristige Beschäftigung fällt er nur dann an, wenn <strong>die</strong> Beschäftigung<br />

länger als vier Wochen dauert. Der Umlagesatz <strong>für</strong> <strong>die</strong> U2 wird <strong>für</strong> Mutterschaftsleistun-<br />

gen erhoben; kurzfristige Beschäftigungen sind hier uneingeschränkt umlagepflichtig. Der<br />

Umlagesatz <strong>für</strong> <strong>die</strong> U1 beträgt <strong>für</strong> geringfügig Beschäftigte 0,6 v.H. bei einem Erstat-<br />

tungssatz <strong>von</strong> 80 v.H. der erstattungsfähigen Aufwendungen. Der Umlagesatz <strong>für</strong> <strong>die</strong> U2<br />

beträgt 0,07 v.H. bei einem Erstattungsbetrag <strong>für</strong> <strong>die</strong> erstattungsfähigen Aufwendungen<br />

<strong>von</strong> 100 Prozent.<br />

Für Personen, <strong>die</strong> aufgrund der Bestandsschutzregelung über den 31. März 2003 hinaus<br />

der Krankenversicherungspflicht unterliegen (vgl. B 7.1.1), ist <strong>die</strong> Krankenkasse zustän-<br />

dig, bei der der Beschäftigte versichert ist. Für <strong>die</strong>se Personen gelten <strong>die</strong> Umlage- und<br />

Erstattungssätze der zuständigen Krankenkasse und nicht <strong>die</strong> der Deutschen Rentenver-<br />

sicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung.<br />

H Umlage <strong>für</strong> das Insolvenzgeld<br />

1 Allgemeines<br />

Die Mittel <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zahlung des Insolvenzgeldes werden nach § 358 Abs. 1 SGB III durch<br />

eine monatliche Umlage <strong>von</strong> den Arbeitgebern aufgebracht. Für Entgeltabrechnungszeit-<br />

räume ab dem 1. Januar 2009 wird <strong>die</strong> Insolvenzgeldumlage <strong>von</strong> den Einzugsstellen zu-<br />

sammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogen und arbeitstäglich an<br />

<strong>die</strong> Bundesagentur <strong>für</strong> Arbeit (BA) weitergeleitet. Die <strong>für</strong> den Gesamtsozialversicherungs-<br />

beitrag geltenden Vorschriften des SGB IV finden <strong>für</strong> den Einzug der Umlage entspre-<br />

chende Anwendung.<br />

Die Umlagepflicht des Arbeitgebers ergibt sich kraft Gesetz und ist nicht <strong>von</strong> einem<br />

rechtsbegründenden Verwaltungsakt der Einzugsstelle abhängig. Von der Zahlung der<br />

Insolvenzgeldumlage sind nach § 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III nur Arbeitgeber der öffentli-

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