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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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2.2.3.1 Wirkung des Verzichts auf <strong>die</strong> Rentenversicherungsfreiheit<br />

Der Verzicht auf <strong>die</strong> Rentenversicherungsfreiheit entfaltet Rechtswirkung nur <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zu-<br />

kunft, d. h., <strong>die</strong> Rentenversicherungspflicht beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des<br />

Eingangs der schriftlichen Verzichtserklärung beim Arbeitgeber folgt, es sei denn, dass<br />

der Arbeitnehmer einen späteren Zeitpunkt <strong>für</strong> den Beginn der Rentenversicherungs-<br />

pflicht bestimmt. Geht <strong>die</strong> Verzichtserklärung innerhalb <strong>von</strong> zwei Wochen nach Aufnahme<br />

der geringfügig entlohnten Beschäftigung beim Arbeitgeber ein, wirkt sie auf den Beginn<br />

der Beschäftigung zurück, falls der Arbeitnehmer <strong>die</strong>s verlangt (vgl. Beispiel 28). Der Ar-<br />

beitgeber hat <strong>die</strong> Verzichtserklärung nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 BVV zu den Entgeltunterlagen<br />

des Arbeitnehmers zu nehmen. Auf <strong>die</strong> Rentenversicherungsfreiheit können auch Prakti-<br />

kanten verzichten, <strong>die</strong> ein nicht in der Stu<strong>die</strong>n- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes<br />

geringfügig entlohntes Praktikum absolvieren.<br />

Der Verzicht auf <strong>die</strong> Rentenversicherungsfreiheit gilt <strong>für</strong> <strong>die</strong> gesamte Dauer der geringfü-<br />

gig entlohnten Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden. Die Verzichtserklärung<br />

verliert erst mit der Aufgabe der geringfügig entlohnten Beschäftigung ihre Wirkung.<br />

Nimmt der Arbeitnehmer danach erneut eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei<br />

einem anderen Arbeitgeber auf und will er auf <strong>die</strong> Rentenversicherungsfreiheit verzichten,<br />

dann muss <strong>die</strong>sem Arbeitgeber wiederum eine schriftliche Verzichtserklärung vorgelegt<br />

werden; <strong>die</strong>s gilt auch dann, wenn sich <strong>die</strong> neue Beschäftigung nahtlos an <strong>die</strong> bisherige<br />

Beschäftigung anschließt. Folgt hingegen eine erneute geringfügig entlohnte Beschäfti-<br />

gung bei demselben Arbeitgeber, ist <strong>von</strong> der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass<br />

eine durchgehende Beschäftigung vorliegt, wenn zwischen dem Ende der ersten Be-<br />

schäftigung und dem Beginn der neuen Beschäftigung ein Zeitraum <strong>von</strong> nicht mehr als<br />

zwei Monaten liegt. In <strong>die</strong>sem Fall verliert der Verzicht auf <strong>die</strong> Versicherungsfreiheit nicht<br />

seine Wirkung und muss infolgedessen nicht erneut schriftlich erklärt werden.<br />

2.2.3.2 Altersrentner und Versorgungsbezieher<br />

Bezieher einer Vollrente wegen Alters bzw. einer Versorgung wegen Erreichens einer<br />

Altersrente nach beamtenrechtlichen Vorschriften sind nach § 5 Abs. 4 SGB VI renten-<br />

versicherungsfrei, so dass spätestens mit Beginn <strong>die</strong>ser Leistungen keine Rentenanwart-<br />

schaftszeiten mehr erworben werden können. Der Verzicht auf <strong>die</strong> Versicherungsfreiheit

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