05.10.2012 Aufrufe

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 34 -<br />

neben gesetzlicher Dienstpflicht ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind<br />

allerdings zusammenzurechnen (vgl. 2.2.2.1).<br />

Hat in einer weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung bislang wegen einer Hauptbe-<br />

schäftigung Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung be-<br />

standen, entfällt <strong>die</strong>se bei Dienstantritt durch Wegfall der Hauptbeschäftigung, es sei<br />

denn, durch <strong>die</strong> Zusammenrechnung der geringfügig entlohnten Beschäftigungen wird <strong>die</strong><br />

Arbeitsentgeltgrenze <strong>von</strong> 400 EUR überschritten.<br />

Entsprechendes gilt bei Inanspruchnahme <strong>von</strong> Elternzeit sowie bei Bezug <strong>von</strong> Leistungen<br />

zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und<br />

Leistungen wegen Beschäftigungslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.<br />

2.2.2.4 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben dem Bezug <strong>von</strong><br />

Vorruhestandsgeld<br />

Übt ein nach § 5 Abs. 3 SGB V, § 20 Abs. 2 SGB XI und § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der<br />

Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versicherungspflichtiger Bezieher <strong>von</strong> Vorru-<br />

hestandsgeld eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, findet keine Zusammenrech-<br />

nung mit dem Vorruhestandsgeld statt, so dass <strong>die</strong> geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />

in der Kranken- und Rentenversicherung versicherungsfrei bleibt. Aus der Krankenversi-<br />

cherungsfreiheit folgt, dass in <strong>die</strong>ser Beschäftigung auch keine Versicherungspflicht in<br />

der Pflegeversicherung besteht. Werden hingegen neben dem Bezug <strong>von</strong> Vorruhe-<br />

standsgeld mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, dann scheidet <strong>für</strong><br />

eine geringfügig entlohnte Beschäftigung <strong>die</strong> Zusammenrechnung mit dem Vorruhe-<br />

standsgeld aus. Ausgenommen <strong>von</strong> der Zusammenrechnung wird dabei <strong>die</strong>jenige gering-<br />

fügig entlohnte Beschäftigung, <strong>die</strong> zeitlich zuerst aufgenommen worden ist, so dass <strong>die</strong>se<br />

Beschäftigung versicherungsfrei bleibt. Die weiteren geringfügig entlohnten Beschäfti-<br />

gungen sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV in Verb. mit § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB V bzw.<br />

§ 5 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB VI mit dem Vorruhestandsgeld zusammenzu-<br />

rechnen. Dem steht nicht entgegen, dass <strong>für</strong> Bezieher <strong>von</strong> Vorruhestandsgeld nur <strong>für</strong> den<br />

Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung der Rechtsstatus des „Beschäftigten“ fin-<br />

giert wird, während <strong>die</strong> Bezieher <strong>von</strong> Vorruhestandsgeld <strong>für</strong> den Bereich der Rentenversi-<br />

cherung den sonstigen Versicherten zugerechnet werden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!