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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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- 104 -<br />

Arbeitgeber C Personengruppenschlüssel: 109<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 6 5 0 0<br />

Beispiel 25 (zu B 2.2.2.2, C 1.1.1, C 1.1.2, C 1.2.1, D 8 und E):<br />

Ein Programmierer arbeitet beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt<br />

<strong>von</strong> 4.200 EUR. Er ist wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

krankenversicherungsfrei und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig<br />

versichert. Die Beiträge zur Krankenversicherung werden vom Arbeitgeber im<br />

Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags überwiesen (Firmenzahler). Am<br />

01.07.2009 nimmt er eine zweite Beschäftigung als Programmierer beim Arbeitgeber<br />

B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt <strong>von</strong> 200 EUR und am 01.09.2009<br />

eine weitere Beschäftigung als Programmierer beim Arbeitgeber C gegen ein monatliches<br />

Arbeitsentgelt <strong>von</strong> 150 EUR auf.<br />

Der Programmierer unterliegt aufgrund der (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber<br />

A der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei<br />

den beiden übrigen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte<br />

Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen<br />

(auch insgesamt) 400 EUR nicht übersteigt. Da <strong>die</strong> Beschäftigung beim Arbeitgeber<br />

B zuerst aufgenommen wird, wird sie nicht mit der rentenversicherungspflichtigen<br />

(Haupt-)Beschäftigung zusammengerechnet und bleibt in der Rentenversicherung<br />

versicherungsfrei; der Arbeitgeber B hat Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung<br />

zu zahlen. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber C ist hingegen mit<br />

der rentenversicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammenzurechnen<br />

mit der Folge, dass sie Versicherungspflicht in der Rentenversicherung begründet.<br />

In der Arbeitslosenversicherung besteht in den Beschäftigungen beim Arbeitgeber<br />

B und C Versicherungsfreiheit, weil das Arbeitsentgelt aus <strong>die</strong>sen Beschäftigungen<br />

jeweils 400 EUR nicht überschreitet und geringfügig entlohnte Beschäftigungen<br />

mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden.<br />

Eine Zusammenrechnung der zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung<br />

mit der (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber A kommt <strong>für</strong> den Bereich der<br />

Krankenversicherung und damit auch <strong>für</strong> den Bereich der Pflegeversicherung<br />

nicht in Betracht, weil <strong>die</strong> (Haupt-)Beschäftigung keine Versicherungspflicht begründet.<br />

Da das Arbeitsentgelt aus den beiden geringfügig entlohnten Beschäftigungen<br />

insgesamt 400 EUR nicht übersteigt, haben <strong>die</strong> Arbeitgeber B und C Pauschalbeiträge<br />

zur Krankenversicherung zu zahlen.<br />

Arbeitgeber A Personengruppenschlüssel: 101<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 9 1 1 1<br />

Arbeitgeber B Personengruppenschlüssel: 109<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 6 5 0 0<br />

Arbeitgeber C a) an zuständige Krankenkasse<br />

Personengruppenschlüssel: 101<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 0 1 0 0

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