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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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Arbeitnehmer in einer <strong>von</strong> vornherein rentenversicherungsfrei ausgeübten geringfügig<br />

entlohnten Beschäftigung können auch ohne einen Anspruch auf Entgeltumwandlung<br />

Arbeitsentgeltansprüche zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung umwandeln,<br />

wenn der Arbeitgeber <strong>die</strong>ser durch Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer zustimmt.<br />

Vor dem Hintergrund, dass Entgeltbestandteile, <strong>die</strong> <strong>für</strong> arbeitsrechtlich zulässige Entgelt-<br />

umwandlungen zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung verwendet werden, nicht<br />

dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor,<br />

wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt nach der Entgeltumwandlung <strong>die</strong> Arbeitsentgelt-<br />

grenze <strong>von</strong> 400 EUR nicht mehr übersteigt (vgl. Beispiel 14).<br />

Weitergehende Informationen zur Entgeltumwandlung können dem gemeinsamen Rund-<br />

schreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur beitragsrechtlichen Beur-<br />

teilung <strong>von</strong> Beiträgen und Zuwendungen zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung vom<br />

25. September 2008 entnommen werden.<br />

2.2.2 Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen<br />

2.2.2.1 Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen<br />

Werden Beschäftigungen (hierzu zählen auch nicht in einer Stu<strong>die</strong>n- oder Prüfungsord-<br />

nung vorgeschriebene entgeltliche Praktika) bei verschiedenen Arbeitgebern nebenein-<br />

ander ausgeübt, dann sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Beurteilung</strong> der Frage,<br />

ob <strong>die</strong> unter 2.2 genannte Grenze überschritten wird, <strong>die</strong> Arbeitsentgelte aus den einzel-<br />

nen Beschäftigungen zusammenzurechnen (vgl. Beispiel 15). Dies gilt auch dann, wenn<br />

neben zwei geringfügig entlohnten Beschäftigungen, <strong>die</strong> infolge Zusammenrechnung zur<br />

Versicherungspflicht führen, eine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung aufge-<br />

nommen wird. Eine Zusammenrechnung ist nicht vorzunehmen, wenn eine geringfügig<br />

entlohnte Beschäftigung (vgl. 2.2) mit einer kurzfristigen Beschäftigung (vgl. 2.3) zusam-<br />

mentrifft (vgl. Beispiele 16 und 17). Die Zusammenrechnung <strong>von</strong> Arbeitsentgelten aus<br />

mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen erfolgt auch, wenn <strong>die</strong>se neben einem<br />

in der Stu<strong>die</strong>n- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Zwischenpraktikum ausgeübt<br />

werden.<br />

Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit Wertguthabenvereinbarung (vgl. 5.2)

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