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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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In der Freistellungsphase sind je nach Versicherungsstatus in der (<strong>für</strong> sich gesehen) ge-<br />

ringfügig entlohnten Beschäftigung aus dem Wertguthaben entweder bei vorliegender<br />

Versicherungsfreiheit Pauschalbeiträge oder bei vorliegender Versicherungspflicht, <strong>die</strong><br />

sich aufgrund der Zusammenrechnung mit einer weiteren geringfügig entlohnten Be-<br />

schäftigung bzw. einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäf-<br />

tigung (vgl. B 2.2.2.1 und B 2.2.2.2) ergeben kann, Pflichtbeiträge zu zahlen.<br />

Die beitragsrechtliche Behandlung des aus dem Wertguthaben einer (<strong>für</strong> sich gesehen)<br />

geringfügig entlohnten Beschäftigung bezogenen Arbeitsentgelts richtet sich allein nach<br />

dem Versicherungsstatus während der Entsparung. Dieser wird <strong>von</strong> den tatsächlichen<br />

Verhältnissen während der Entsparung bestimmt. Liegt während der Entsparung Versi-<br />

cherungsfreiheit vor, weil keine Zusammenrechnung mit einer (Haupt-)Beschäftigung<br />

oder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigungen erfolgt, kann Versicherungspflicht<br />

nicht dadurch eintreten, dass das zu entsparende Wertguthaben während der Anspar-<br />

phase aufgrund <strong>von</strong> Zusammenrechnungen versicherungspflichtig aufgebaut wurde (vgl.<br />

auch B 5.2). Bestand in der Ansparphase Versicherungsfreiheit und lediglich in der Ent-<br />

sparphase aufgrund <strong>von</strong> Zusammenrechnungen Versicherungspflicht, sind aus dem ver-<br />

sicherungsfrei angesparten Wertguthaben Pflichtbeiträge zu zahlen. Ein Entnahmerecht<br />

des Arbeitgebers <strong>für</strong> <strong>die</strong> Differenz zwischen dem ins Wertguthaben eingestellten Pau-<br />

schalbeitrag zum tatsächlich zu zahlenden Arbeitgeberbeitragsanteil am Gesamtsozial-<br />

versicherungsbeitrag besteht nicht.<br />

Die vorgenannten Grundsätze gelten im Störfall entsprechend. Im Regelfall (durchgehend<br />

versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung) werden bei Eintritt eines Störfalls<br />

<strong>die</strong> sich im Wertguthaben befindlichen Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversi-<br />

cherung unmittelbar fällig und sind vom Arbeitgeber zu zahlen. Die Zahlung der Pau-<br />

schalbeiträge zur Krankenversicherung erfolgt somit unabhängig da<strong>von</strong>, ob der Arbeit-<br />

nehmer zum Zeitpunkt des Störfalls gesetzlich krankenversichert ist. Im Störfall sind Pau-<br />

schalbeiträge auf <strong>die</strong> vollen Entgelte im Wertguthaben zu zahlen, <strong>für</strong> <strong>die</strong> Beiträge einge-<br />

stellt worden sind, so dass eine besondere Bildung der SV-Luft <strong>für</strong> <strong>die</strong> Ermittlung der Bei-<br />

tragsbemessungsgrundlagen nicht erforderlich ist.<br />

In den Fällen, in denen während des Wertguthabenauf- bzw. -abbaus der Versicherungs-<br />

status in einer <strong>für</strong> sich gesehen durchgehend geringfügig entlohnten Beschäftigung auf-

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