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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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ist das Arbeitsentgelt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zusammenrechnung zu berücksichtigen, welches sowohl in<br />

der Arbeitsphase als auch in der Freistellungsphase tatsächlich ausgezahlt, gemeldet und<br />

verbeitragt wird (vgl. Beispiel 18).<br />

2.2.2.2 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben nicht geringfügiger<br />

Beschäftigung<br />

Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer neben einer nicht geringfügigen versicherungspflich-<br />

tigen (Haupt-)Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern geringfügig entlohnte Beschäfti-<br />

gungen ausübt, schreibt § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV in Verb. mit § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB V<br />

bzw. § 5 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB VI <strong>für</strong> den Bereich der Krankenversicherung<br />

und damit auch <strong>für</strong> den Bereich der Pflegeversicherung sowie <strong>für</strong> den Bereich der Ren-<br />

tenversicherung vor, dass geringfügig entlohnte Beschäftigungen - mit Ausnahme einer<br />

geringfügig entlohnten Beschäftigung - mit einer nicht geringfügigen versicherungspflich-<br />

tigen Beschäftigung zusammenzurechnen sind. Die Einschränkung „mit Ausnahme einer<br />

geringfügig entlohnten Beschäftigung“ bedeutet, dass - unabhängig da<strong>von</strong>, ob neben<br />

einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung eine oder mehrere ge-<br />

ringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt werden - stets <strong>für</strong> eine geringfügig entlohn-<br />

te Beschäftigung <strong>die</strong> Zusammenrechnung mit der nicht geringfügigen versicherungs-<br />

pflichtigen Beschäftigung entfällt.<br />

Sofern daher neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung nur<br />

eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt wird, findet eine Zusammenrechnung<br />

nicht statt, so dass <strong>die</strong> geringfügig entlohnte Beschäftigung in der Kranken- und Renten-<br />

versicherung versicherungsfrei bleibt. Aus der Krankenversicherungsfreiheit folgt, dass in<br />

<strong>die</strong>ser Beschäftigung auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht<br />

(vgl. Beispiel 19).<br />

Werden hingegen neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Be-<br />

schäftigung mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, dann scheidet <strong>für</strong><br />

eine geringfügig entlohnte Beschäftigung <strong>die</strong> Zusammenrechnung mit der nicht geringfü-<br />

gigen versicherungspflichtigen Beschäftigung aus. Ausgenommen <strong>von</strong> der Zusammen-<br />

rechnung wird dabei <strong>die</strong>jenige geringfügig entlohnte Beschäftigung, <strong>die</strong> zeitlich zuerst<br />

aufgenommen worden ist, so dass <strong>die</strong>se Beschäftigung versicherungsfrei bleibt. Die wei-<br />

teren geringfügig entlohnten Beschäftigungen sind mit der nicht geringfügigen Beschäfti-

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