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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie <strong>für</strong> <strong>die</strong> in Betracht kom-<br />

mende Person nicht <strong>von</strong> untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist (vgl. Urteil des<br />

BSG vom 28. Oktober 1960 - 3 RK 31/56 -, SozR Nr. 1 zu § 166 RVO).<br />

2.3.3.1 Gelegentlich ausgeübte Beschäftigungen<br />

Beschäftigungen, <strong>die</strong> nur gelegentlich (z. B. zwischen Schulabschluss und beabsichtigter<br />

Fachschulausbildung bzw. beabsichtigtem Studium, auch wenn <strong>die</strong> Fachschulausbildung<br />

oder das Studium durch gesetzliche Dienstpflicht hinausgeschoben wird) ausgeübt wer-<br />

den, sind grundsätzlich <strong>von</strong> untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als<br />

nicht berufsmäßig anzusehen (vgl. Urteil des BSG vom 11. Juni 1980 - 12 RK 30/79 -,<br />

USK 80106). Dies gilt sinngemäß auch <strong>für</strong> kurzfristige Beschäftigungen, <strong>die</strong> neben einer<br />

Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt <strong>von</strong> regelmäßig mehr als 400 EUR im Monat<br />

(Hauptbeschäftigung), vgl. Beispiele 36 und 37, neben einem freiwilligen sozialen oder<br />

ökologischen Jahr, neben dem Bezug <strong>von</strong> Vorruhestandsgeld oder neben dem Bezug<br />

einer Altersvollrente ausgeübt werden.<br />

Kurzfristige Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Ableistung eines freiwilligen<br />

sozialen oder ökologischen Jahres werden dagegen berufsmäßig ausgeübt. Dies gilt<br />

auch, wenn nach der Ableistung des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres vor-<br />

aussichtlich ein Studium aufgenommen wird. Der entwicklungspolitische Freiwilligen<strong>die</strong>nst<br />

„WELTWÄRTS“ wird dem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr gleichgestellt.<br />

2.3.3.2 Nicht nur gelegentlich ausgeübte Beschäftigungen<br />

Folgt eine kurzfristige Beschäftigung auf bereits ausgeübte Beschäftigungen, ist Berufs-<br />

mäßigkeit ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn <strong>die</strong> Beschäftigungszeiten im Laufe<br />

eines Kalenderjahres insgesamt mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage betragen.<br />

Dabei können nur solche Beschäftigungen berücksichtigt werden, in denen das Arbeits-<br />

entgelt <strong>die</strong> (anteilige) Arbeitsentgeltgrenze <strong>von</strong> 400 EUR im Monat (vgl. 2.2) überschreitet<br />

(vgl. Beispiel 45). Bei Personen, <strong>die</strong> aus dem Berufsleben ausgeschieden sind (z. B. Be-<br />

zieher einer Vollrente wegen Alters), können nur Beschäftigungszeiten nach dem Aus-<br />

scheiden angerechnet werden (vgl. Beispiel 46). Im Übrigen stehen bei der Prüfung der

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