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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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Arbeitgeber A Personengruppenschlüssel: 101<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 1 0 1 1<br />

Arbeitgeber B Personengruppenschlüssel: 109<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 6 1 0 0<br />

Beispiel 33 (zu B 2.2.3, B 2.2.3.4, C 1.1.1 und C 2.2):<br />

Ein familienversicherter Rechtsanwalt nimmt am 01.05.2009 eine geringfügig entlohnte<br />

Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt <strong>von</strong> 400 EUR in einer<br />

Rechtsanwaltskanzlei auf und wird infolgedessen Pflichtmitglied in einem berufsständischen<br />

Versorgungswerk. Am 07.05.2009 gibt er gegenüber seinem Arbeitgeber<br />

eine schriftliche Erklärung ab, dass er vom Beginn der Beschäftigung an auf<br />

<strong>die</strong> Rentenversicherungsfreiheit verzichtet. Am 08.05.2009 beantragt er <strong>die</strong> Befreiung<br />

<strong>von</strong> der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI<br />

und wird zum 01.05.2009 <strong>von</strong> der Rentenversicherungspflicht befreit.<br />

Die Beschäftigung ist als geringfügig entlohnte Beschäftigung in der Kranken- und<br />

Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sowie nicht versicherungspflichtig in<br />

der Pflegeversicherung, weil das monatliche Arbeitsentgelt 400 EUR nicht übersteigt.<br />

Die Befreiung <strong>von</strong> der Rentenversicherungspflicht findet auf <strong>die</strong> Beschäftigung,<br />

in der auf <strong>die</strong> Rentenversicherungsfreiheit verzichtet wurde, Anwendung. Es<br />

sind Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen und Rentenversicherungsbeiträge<br />

zur berufsständischen Versorgung zu leisten.<br />

Personengruppenschlüssel: 109<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 6 0 0 0<br />

Beispiel 34 (zu B 2.3):<br />

Eine Verkäuferin nimmt am 15.11. eine bis zum 15.02. des Folgejahres befristete<br />

Beschäftigung (Fünf-Tage-Woche) gegen ein monatliches Arbeitsentgelt <strong>von</strong><br />

1.500 EUR auf.<br />

Die Verkäuferin ist versicherungspflichtig, weil <strong>die</strong> Beschäftigung <strong>von</strong> vornherein<br />

auf mehr als zwei Monate befristet und deshalb nicht kurzfristig ist. Dem steht<br />

nicht entgegen, dass <strong>die</strong> Beschäftigungszeit in den beiden Kalenderjahren jeweils<br />

zwei Monate nicht überschreitet.<br />

Personengruppenschlüssel: 101<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 1 1 1 1

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