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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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Beispiel 35 (zu B 2.3 und B 3.2):<br />

- 111 -<br />

a) Eine Hausfrau nimmt am 01.05. eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin<br />

(Sechs-Tage-Woche) gegen ein monatliches Arbeitsentgelt <strong>von</strong> 1.800 EUR auf.<br />

Sie vertritt nacheinander drei Verkäuferinnen während des Urlaubs. Da <strong>die</strong> Urlaubsvertretung<br />

am 15.06. beendet sein soll, wird zunächst eine kurzfristige Beschäftigung<br />

angenommen, <strong>die</strong> versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung<br />

bleibt.<br />

Die zuletzt vertretene Verkäuferin teilt ihrem Arbeitgeber jedoch am 15.06. mit,<br />

dass sie <strong>die</strong> Arbeit nicht am 16.06., sondern erst am 01.07. aufnehmen werde.<br />

Damit verlängert sich <strong>die</strong> Urlaubsvertretung bis zum 30.06. Da aber auch durch<br />

<strong>die</strong>se Verlängerung <strong>die</strong> Beschäftigung nicht über zwei Monate ausgedehnt wird,<br />

gilt sie weiterhin als kurzfristige Beschäftigung und bleibt daher versicherungsfrei<br />

in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig<br />

in der Pflegeversicherung.<br />

b) Es liegt der gleiche Sachverhalt wie zu a vor mit der Abweichung, dass <strong>die</strong> vertretene<br />

Verkäuferin entgegen der Mitteilung vom 15.06. ihre Beschäftigung nicht<br />

am 01.07., sondern erst am 05.07. wieder aufnimmt, so dass <strong>die</strong> Urlaubsvertretung<br />

bis zum 04.07. verlängert wird. Diese Beschäftigung ist vom 01.07. an nicht<br />

mehr als kurzfristige Beschäftigung anzusehen und unterliegt daher <strong>von</strong> <strong>die</strong>sem<br />

Zeitpunkt an der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und<br />

Pflegeversicherung.<br />

c) Es liegt der gleiche Sachverhalt wie zu a vor mit der Abweichung, dass <strong>die</strong> vertretene<br />

Verkäuferin ihrem Arbeitgeber bereits am 15.06. mitteilt, dass sie ihre Beschäftigung<br />

erst am 05.07. aufnehmen werde. In <strong>die</strong>sem Falle gilt <strong>die</strong> Urlaubsvertretung<br />

schon vom 15.06. an nicht mehr als kurzfristige Beschäftigung, so dass<br />

<strong>von</strong> <strong>die</strong>sem Zeitpunkt an Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-<br />

und Pflegeversicherung besteht.<br />

d) Es liegt der gleiche Sachverhalt wie zu a vor mit der Abweichung, dass <strong>die</strong> vertretene<br />

Verkäuferin ihrem Arbeitgeber am 15.06. mitteilt, sie sei arbeitsunfähig<br />

geworden. Die Aushilfsverkäuferin erklärt sich am selben Tage bereit, <strong>die</strong> Vertretung<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Dauer der Arbeitsunfähigkeit weiter zu übernehmen. Da nunmehr das<br />

Ende <strong>die</strong>ser Beschäftigung ungewiss ist, liegt bereits vom 15.06. an keine kurzfristige<br />

Beschäftigung mehr vor; so dass ab <strong>die</strong>sem Zeitpunkt Versicherungspflicht in<br />

der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung besteht. Das gilt<br />

auch dann, wenn <strong>die</strong> Beschäftigung tatsächlich schon vor dem 01.07. beendet<br />

wird.<br />

Zu a und b:<br />

Personengruppenschlüssel: 110<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 0 0 0 0<br />

Zu b (ab 01.07.), c und d (jeweils ab 15.06.):<br />

Personengruppenschlüssel: 101<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 1 1 1 1

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