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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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2.2.1.1 Einmalige Einnahmen<br />

- 25 -<br />

Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund<br />

eines <strong>für</strong> allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder aufgrund Gewohnheitsrechts<br />

wegen betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Er-<br />

mittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BSG vom 28. Februar<br />

1984 -12 RK 21/83 -, USK 8401); vgl. Beispiel 6. So bleiben z. B. Jubiläumszuwendungen<br />

bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts außer Betracht, weil es sich um nicht<br />

jährlich wiederkehrende Zuwendungen handelt.<br />

Hat der Arbeitnehmer auf <strong>die</strong> Zahlung einer einmaligen Einnahme im Voraus schriftlich<br />

verzichtet, dann kann <strong>die</strong> einmalige Einnahme - ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zuläs-<br />

sigkeit eines solchen Verzichts - vom Zeitpunkt des Verzichts an bei der Ermittlung des<br />

regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen sind einmalige Ein-<br />

nahmen bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts nur insoweit zu berücksichtigen, als sie<br />

aus der zu beurteilenden Beschäftigung resultieren. Soweit einmalige Einnahmen aus<br />

ruhenden Beschäftigungsverhältnissen (z. B. bei Wehr<strong>die</strong>nst oder Elternzeit) gezahlt wer-<br />

den, bleiben sie außer Betracht.<br />

2.2.1.2 Schwankendes Arbeitsentgelt<br />

Bei schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen ei-<br />

ner Dauerbeschäftigung saisonbedingt unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist<br />

der regelmäßige Betrag nach denselben Grundsätzen zu ermitteln, <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Schätzung<br />

des Jahresarbeitsentgelts in der Krankenversicherung bei schwankenden Bezügen gelten<br />

(vgl. Beispiel 7); <strong>die</strong>se Feststellung bleibt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Vergangenheit auch dann maßgebend,<br />

wenn sie infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsent-<br />

gelten aus der Beschäftigung nicht übereinstimmt (vgl. Urteile des BSG vom 27. Septem-<br />

ber 1961 - 3 RK 12/57 -, SozR Nr. 6 zu § 168 RVO, vom 23. November 1966 - 3 RK<br />

56/64 -, USK 6698, und vom 23. April 1974 - 4 RJ 335/72 -, USK 7443).<br />

2.2.1.3 Zeitguthaben aus einer sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung<br />

Soweit ab 1. Januar 2009 in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einem Stun-

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