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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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sich um einen Arbeitnehmer handelte, der<br />

- 59 -<br />

§ nur eine Beschäftigung, <strong>die</strong> bisher wegen Überschreitens der Zeit- oder Arbeitsentgeltgrenzen<br />

versicherungspflichtig war,<br />

oder<br />

§ eine kurzfristige Beschäftigung, <strong>die</strong> wegen Überschreitens des bisherigen Zeitrahmens<br />

(zwei Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Zeitjahres) versicherungspflichtig<br />

war,<br />

ausübte, aber nach neuem Recht versicherungsfrei gewesen wäre. Für Arbeitnehmer, <strong>die</strong><br />

neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung eine<br />

(erste) geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübten, <strong>die</strong> bislang wegen Zusammen-<br />

rechnung mit der (Haupt-)Beschäftigung versicherungspflichtig war, bestand in der (ers-<br />

ten) geringfügig entlohnten Beschäftigung vom 1. April 2003 an Versicherungsfreiheit.<br />

7.1.3 Fortbestand der Arbeitslosenversicherungspflicht<br />

Auch in der Arbeitslosenversicherung blieb nach § 434i Satz 1 SGB III <strong>die</strong> Versiche-<br />

rungspflicht in einer am 31. März 2003 mehr als geringfügigen Beschäftigung bestehen,<br />

wenn <strong>die</strong>se Beschäftigung <strong>die</strong> Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach<br />

neuem Recht erfüllte und deshalb versicherungsfrei gewesen wäre.<br />

7.2 Antrag auf Befreiung <strong>von</strong> der Versicherungspflicht<br />

Arbeitnehmer, <strong>die</strong> aufgrund der Bestandsschutzregelungen in der Kranken-, Pflege-,<br />

Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig blieben, konnten sich auf<br />

Antrag <strong>von</strong> <strong>die</strong>ser Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag brauchte allerdings<br />

nicht bei dem jeweils zuständigen Versicherungsträger gestellt zu werden. Die Befreiung<br />

sollte<br />

- aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der sofortigen Rechtsklarheit <strong>für</strong> den<br />

Arbeitgeber - vielmehr durch eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers, dass auf <strong>die</strong><br />

Versicherungspflicht in einem oder mehreren Versicherungszweigen verzichtet wird, ge-<br />

genüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Der Arbeitgeber hatte bzw. hat <strong>die</strong><br />

Erklärung des Arbeitnehmers zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

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