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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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Kriterien <strong>für</strong> eine geringfügig entlohnte Beschäftigung erfüllt. Für <strong>die</strong>se Praktikanten sind<br />

Pauschalbeiträge daher nicht zu zahlen. Sofern ein solcher Praktikant auf <strong>die</strong> Rentenver-<br />

sicherungsfreiheit verzichtet (vgl. B 2.2.3), hat der Arbeitgeber jedoch seinen Beitragsan-<br />

teil in Höhe <strong>von</strong> 15 v.H. zu tragen.<br />

Für eine neben dem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum ausgeübte geringfügig ent-<br />

lohnte Beschäftigung hat der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag zu zahlen, sofern <strong>die</strong> Ar-<br />

beitsentgelte (unter Berücksichtigung des Arbeitsentgelts aus dem geringfügig entlohnten<br />

freiwilligen Zwischenpraktikum) in der Summe 400 EUR im Monat nicht überschreiten.<br />

1.3 Beiträge <strong>für</strong> das Wertguthaben aufgrund einer Wertguthabenvereinbarung<br />

Das Wertguthaben aufgrund einer Wertguthabenvereinbarung wird in der Arbeitsphase<br />

aus dem Entgeltguthaben und <strong>die</strong> darauf entfallenden, vom Arbeitgeber zu zahlenden,<br />

Beiträge gebildet. Im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung sind in der Ar-<br />

beitsphase<br />

§ beim Vorliegen <strong>von</strong> Versicherungsfreiheit, <strong>die</strong> vom Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalbeiträge<br />

zur Krankenversicherung, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung versichert ist (vgl. 1.1.1), und zur Rentenversicherung<br />

oder<br />

§ beim Vorliegen <strong>von</strong> Versicherungspflicht wegen Zusammenrechnung mit einer weiteren<br />

geringfügig entlohnten Beschäftigung bzw. einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen<br />

(Haupt-)Beschäftigung (vgl. B 2.2.2.1 und B 2.2.2.2), <strong>die</strong> vom Arbeitgeber<br />

zu zahlenden Pflichtbeiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung<br />

ins Wertguthaben zu stellen.<br />

Die im Rahmen einer (<strong>für</strong> sich gesehen) geringfügig entlohnten Beschäftigung in der An-<br />

sparphase vom Arbeitgeber zu zahlenden Beiträge fließen - unabhängig vom jeweiligen<br />

Versicherungsstatus - in dasselbe Wertguthaben ein. Eine getrennte Wertguthabenfüh-<br />

rung innerhalb der Beschäftigung wegen eines Wechsels <strong>von</strong> Versicherungsfreiheit in<br />

Versicherungspflicht oder umgekehrt, hat nicht zu erfolgen.

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