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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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gleichwohl der Personengruppenschlüssel „109”, aber zur Rentenversicherung <strong>die</strong> Bei-<br />

tragsgruppe „1” zu verwenden. Die Beitragsgruppen zur Arbeitslosen- und Pflegeversi-<br />

cherung sind mit „0” zu verschlüsseln.<br />

Sofern <strong>für</strong> eine geringfügig entlohnte Beschäftigung weder Pauschalbeiträge zur Kran-<br />

kenversicherung (wegen einer privaten Krankenversicherung; vgl. C 1.1) noch Beiträge<br />

zur Rentenversicherung (z. B. wegen Beitragszahlung an ein berufständisches Versor-<br />

gungswerk bei Verzicht auf <strong>die</strong> Rentenversicherungsfreiheit; vgl. C 1.2.2) anfallen, sind<br />

Meldungen zur Sozialversicherung mit dem Personengruppenschlüssel 190 und dem Bei-<br />

tragsgruppenschlüssel 0000 zu erstatten, sofern es sich um Beschäftigte handelt, <strong>die</strong> in<br />

der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind. Anderenfalls fallen keine Meldungen<br />

an.<br />

Als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist in den Meldungen das Arbeitsentgelt einzutragen,<br />

<strong>von</strong> dem Pauschalbeiträge oder - bei Verzicht auf <strong>die</strong> Rentenversicherungsfreiheit - Ren-<br />

tenversicherungsbeiträge gezahlt worden sind, wobei bei einem Verzicht auf <strong>die</strong> Renten-<br />

versicherungsfreiheit <strong>die</strong> Mindestbeitragsbemessungsgrundlage <strong>von</strong> monatlich 155 EUR<br />

zu beachten ist.<br />

Der Wechsel <strong>von</strong> einer versicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigung zu ei-<br />

ner versicherungspflichtigen Beschäftigung oder umgekehrt bei demselben Arbeitgeber<br />

ist mit den Abgabegründen „31“ und „11“ (Wechsel der Einzugsstelle) zu melden. Dies gilt<br />

z. B. auch in den Fällen, in denen während der Elternzeit eine geringfügig entlohnte Be-<br />

schäftigung beim bisherigen Arbeitgeber ausgeübt wird.<br />

Bei Unterbrechungen der Entgeltzahlung <strong>von</strong> länger als einem Monat (z. B. unbezahlter<br />

Urlaub oder im Falle der Arbeitsunfähigkeit nach einem Monat nach Ablauf der Entgelt-<br />

fortzahlung) ist eine Abmeldung zum Ablauf des (Zeit-)Monats mit Abgabegrund „34” (§ 7<br />

Abs. 3 Satz 1 SGB IV findet auch auf geringfügig Beschäftigte Anwendung; vgl. auch<br />

Beispiel 30) zu erstatten. Gleiches gilt bei einer Freistellung <strong>von</strong> der Arbeitsleistung <strong>von</strong><br />

mehr als einem Monat im Rahmen einer sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Abmeldung mit Abmeldegrund „30“ (vgl. B 5.3 und Beispiel 8b). Bei Bezug <strong>von</strong> Verletz-<br />

tengeld, Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld erfolgt eine Unterbrechungsmel-<br />

dung zum Ende des Zeitraums der Arbeitsentgeltzahlung mit Abgabegrund „51”.

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