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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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in der geringfügig entlohnten Beschäftigung endet in <strong>die</strong>sem Fall mit dem Tag, der dem<br />

Tag des Beginns der vorgenannten Leistungen vorausgeht.<br />

2.2.3.3 Leistungsbezieher nach dem SGB II<br />

Nach § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI sind Bezieher <strong>von</strong> Arbeitslosengeld II grundsätzlich versi-<br />

cherungspflichtig in der Rentenversicherung. Die Beiträge werden <strong>von</strong> den jeweils zu-<br />

ständigen Leistungsträgern getragen. Die Versicherungspflicht aufgrund des Arbeitslo-<br />

sengeld II-Bezuges entsteht seit 1. Januar 2007 nach § 3 Satz 1 Nr. 3a Buchst. e SGB VI<br />

jedoch nicht, wenn der Leistungsempfänger versicherungspflichtig beschäftigt ist (Neure-<br />

gelung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und<br />

anderer Gesetze vom 24. März 2006 - BGBl I S. 558).<br />

Durch <strong>die</strong> eingeführte Regelung wirkt sich der Verzicht auf <strong>die</strong> Rentenversicherungsfrei-<br />

heit nachteilig auf <strong>die</strong> dem Grunde nach zustehende Rentenanwartschaftszeit aufgrund<br />

des Arbeitslosengeld II-Bezuges aus. Insoweit betroffene Arbeitnehmer können wegen<br />

Wegfalls der Geschäftsgrundlage den Verzicht auf <strong>die</strong> Rentenversicherungsfreiheit durch<br />

schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber ab Beginn des Bezuges <strong>von</strong> Arbeitslo-<br />

sengeld II, frühestens jedoch ab 1. Januar 2007, zurückzunehmen.<br />

Die Erklärung über <strong>die</strong> Rücknahme des Verzichts auf <strong>die</strong> Rentenversicherungsfreiheit gilt<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung und kann nicht widerru-<br />

fen werden. Ein erneuter Verzicht auf <strong>die</strong> Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2<br />

Satz 2 erster Halbsatz SGB VI ist in <strong>die</strong>ser Beschäftigung dann nicht mehr möglich.<br />

Die Rücknahme des Verzichts wirkt zugleich <strong>für</strong> alle zeitgleich ausgeübten geringfügig<br />

entlohnten Beschäftigungen.<br />

2.2.3.4 Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke<br />

Bei Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke, <strong>die</strong> nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<br />

SGB VI <strong>von</strong> der Rentenversicherungspflicht befreit worden sind und <strong>die</strong> eine geringfügig<br />

entlohnte Beschäftigung aufnehmen, hat ein Verzicht auf <strong>die</strong> Rentenversicherungsfreiheit<br />

zur Folge, dass <strong>die</strong> Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auch <strong>für</strong> <strong>die</strong>se Be-

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