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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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werden soll. Die Minijob-Zentrale berechnet <strong>die</strong> einheitliche Pauschsteuer und zieht sie<br />

zusammen mit den übrigen Abgaben jeweils am 15. Juli (<strong>für</strong> den Zeitraum vom 1. Januar<br />

bis zum 30. Juni) und am 15. Januar (<strong>für</strong> den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezem-<br />

ber) vom Arbeitgeber ein.<br />

Andere Arbeitgeber berechnen <strong>die</strong> einheitliche Pauschsteuer selbst und teilen der Mini-<br />

job-Zentrale den Betrag im Beitragsnachweisverfahren mit.<br />

4.2 Pauschale Lohnsteuer in Höhe <strong>von</strong> 20 v.H. und Lohnsteuer nach<br />

Lohnsteuerkarte<br />

Für <strong>die</strong> Fälle der Lohnsteuerpauschalierung in Höhe <strong>von</strong> 20 v.H. des Arbeitsentgelts oder<br />

der Besteuerung nach Maßgabe der vorgelegten Lohnsteuerkarte ist stets das so ge-<br />

nannte Betriebsstättenfinanzamt zuständig. Dies ist <strong>für</strong> den Privathaushalt als Arbeitgeber<br />

regelmäßig das <strong>für</strong> <strong>die</strong> Veranlagung zur Einkommensteuer zuständige Wohnsitzfinanz-<br />

amt und <strong>für</strong> andere Arbeitgeber das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Betrieb befin-<br />

det.<br />

Die Lohnsteuer ist in der Lohnsteuer-Anmeldung anzugeben und an das Betriebsstätten-<br />

finanzamt abzuführen; gegebenenfalls ist eine so genannte Nullmeldung abzugeben. Der<br />

Arbeitgeber braucht keine weiteren Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben, wenn er dem<br />

Betriebsstättenfinanzamt mitteilt, dass er im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum keine<br />

Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, weil der Arbeitslohn nicht steuerbe-<br />

lastet ist (zur Lohnsteuer-Anmeldung wird auf § 41a EStG bzw. R 133 LStR verwiesen).

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