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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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1.2.4 Vorgeschriebene Praktika<br />

- 69 -<br />

Praktikanten, <strong>die</strong> ein in einer Stu<strong>die</strong>n- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Vor- oder<br />

Nachpraktikum ableisten, unterliegen als zur Berufsausbildung Beschäftigte der Renten-<br />

versicherungspflicht, <strong>für</strong> <strong>die</strong> unabhängig <strong>von</strong> der Höhe des gezahlten Arbeitsentgelts <strong>die</strong><br />

Versicherungsfreiheit aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2 Satz 3<br />

SGB VI ausgeschlossen ist (vgl. B 1). Für vorgeschriebene Zwischenpraktika besteht<br />

nach § 5 Abs. 3 SGB VI Versicherungsfreiheit. Pauschalbeiträge sind demnach <strong>für</strong> vorge-<br />

schriebene Praktika nicht zu zahlen.<br />

Pauschalbeitragspflicht besteht jedoch <strong>für</strong> eine daneben ausgeübte geringfügig entlohnte<br />

Beschäftigung, da nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV in Verb. mit § 5 Abs. 2 Satz 1 zweiter<br />

Halbsatz SGB VI eine versicherungspflichtige Beschäftigung (vorgeschriebenes Vor- und<br />

Nachpraktikum) nicht mit einer (ersten) geringfügig entlohnten Beschäftigung bzw. eine<br />

versicherungsfreie Beschäftigung (vorgeschriebenes Zwischenpraktikum) nicht mit ge-<br />

ringfügig entlohnten Beschäftigungen zusammenzurechnen ist (vgl. B 2.2.2.2). Werden<br />

weitere geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben dem vorgeschriebenen Vor- oder<br />

Nachpraktikum ausgeübt, sind <strong>für</strong> <strong>die</strong>se dagegen individuelle Beiträge zu zahlen, neben<br />

einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum erst dann, wenn <strong>die</strong> Arbeitsentgelte aus<br />

mehreren ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen in der Summe 400 EUR<br />

im Monat überschreiten.<br />

1.2.5 Nicht vorgeschriebene Praktika<br />

Werden nicht vorgeschriebene Vor- oder Nachpraktika geringfügig entlohnt ausgeübt,<br />

gelten <strong>die</strong> allgemeinen Regelungen. Pauschalbeiträge sind daher zur Rentenversicherung<br />

zu zahlen, wenn das (auch aus mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen insge-<br />

samt) erzielte Arbeitsentgelt <strong>die</strong> zulässige Arbeitsentgeltgrenze <strong>von</strong> 400 EUR nicht über-<br />

steigt (vgl. B 2.2.2.1).<br />

Nach § 172 Abs. 3 Satz 2 SGB VI gilt <strong>die</strong> Regelung über den Pauschalbeitrag zur Ren-<br />

tenversicherung nicht <strong>für</strong> Stu<strong>die</strong>rende, <strong>die</strong> während der Dauer eines Studiums als ordent-<br />

lich Stu<strong>die</strong>rende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten (Zwischen-<br />

praktikum), das nicht in ihrer Stu<strong>die</strong>n- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist und <strong>die</strong>

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