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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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Beispiel 21 (zu B 2.2.2.2):<br />

- 102 -<br />

Ein privat krankenversicherter Beamter übt neben seiner Beamtenbeschäftigung<br />

beim Arbeitgeber A weitere Beschäftigungen beim Arbeitgeber B und C aus. Beim<br />

Arbeitgeber B arbeitet er als Programmierer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt<br />

<strong>von</strong> 250 EUR; beim Arbeitgeber C arbeitet er als Buchhalter gegen ein monatliches<br />

Arbeitsentgelt <strong>von</strong> 200 EUR.<br />

Der Beamte ist aufgrund der Beschäftigungen beim Arbeitgeber B und C in der<br />

Krankenversicherung versicherungsfrei und damit in der Pflegeversicherung nicht<br />

versicherungspflichtig. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht <strong>für</strong><br />

den Beamten aufgrund der Beschäftigungen beim Arbeitgeber B und C Versicherungspflicht,<br />

weil das Arbeitsentgelt aus <strong>die</strong>sen Beschäftigungen 400 EUR übersteigt.<br />

Arbeitgeber B Personengruppenschlüssel: 101<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 0 1 1 0<br />

Arbeitgeber C Personengruppenschlüssel: 101<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 0 1 1 0<br />

Beispiel 22 (zu B 2.2.2.2, C 1.1.1, C 1.1.2 und C 1.2.1):<br />

Ein freiwillig krankenversicherter Beamter übt neben seiner Beamtenbeschäftigung<br />

beim Arbeitgeber A weitere Beschäftigungen beim Arbeitgeber B und C aus.<br />

Beim Arbeitgeber B arbeitet er als Programmierer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt<br />

<strong>von</strong> 200 EUR; beim Arbeitgeber C arbeitet er als Buchhalter gegen ein<br />

monatliches Arbeitsentgelt <strong>von</strong> 150 EUR.<br />

Bei den Beschäftigungen beim Arbeitgeber B und C handelt es sich jeweils um geringfügig<br />

entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen<br />

Beschäftigungen (auch insgesamt) 400 EUR nicht übersteigt; <strong>die</strong> Beschäftigungen<br />

sind deshalb versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Eine Zusammenrechnung<br />

der zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung mit der Beamtenbeschäftigung<br />

kommt auch <strong>für</strong> den Bereich der Rentenversicherung nicht in Betracht,<br />

weil <strong>die</strong> Beamtenbeschäftigung keine Versicherungspflicht begründet. Die<br />

Arbeitgeber B und C haben Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung<br />

zu zahlen.<br />

Arbeitgeber B/C Personengruppenschlüssel: 109<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 6 5 0 0<br />

Beispiel 23 (zu B 2.2.2.2 und C 1.2.1):<br />

Ein privat krankenversicherter Beamter übt neben seiner Beamtenbeschäftigung<br />

beim Arbeitgeber A weitere Beschäftigungen beim Arbeitgeber B und C aus. Beim

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