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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a<br />

SGB IV ist pauschal oder nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte zu erheben.<br />

2 Lohnsteuerpauschalierung<br />

Für <strong>die</strong> Lohnsteuerpauschalierung ist zu unterscheiden zwischen der einheitlichen<br />

Pauschsteuer in Höhe <strong>von</strong> 2 v.H. (§ 40a Abs. 2 EStG) und der pauschalen Lohnsteuer in<br />

Höhe <strong>von</strong> 20 v.H. des Arbeitsentgelts (§ 40a Abs. 2a EStG). In beiden Fällen der Lohn-<br />

steuerpauschalierung ist Voraussetzung, dass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />

im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a SGB IV vorliegt. Das Steuerrecht knüpft da-<br />

mit an <strong>die</strong> Voraussetzungen des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch an.<br />

2.1 Einheitliche Pauschsteuer in Höhe <strong>von</strong> 2 v.H.<br />

Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf <strong>die</strong> Vorlage einer Lohnsteuerkarte <strong>die</strong> Lohnsteu-<br />

er einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer <strong>für</strong> das Arbeitsentgelt aus einer<br />

geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (geringfügig entlohnte<br />

Beschäftigung) oder des § 8a SGB IV (geringfügig entlohnte Beschäftigung in Privat-<br />

haushalten), <strong>für</strong> das er Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe <strong>von</strong> 15 v.H.<br />

oder 5 v.H. nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c SGB VI (geringfügig versicherungspflichtig<br />

Beschäftigte) oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a SGB VI (geringfügig versicherungsfrei Be-<br />

schäftigte) zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe <strong>von</strong> ins-<br />

gesamt 2 v.H. des Arbeitsentgelts erheben (einheitliche Pauschsteuer, § 40a Abs. 2<br />

EStG). Diese Regelung gilt auch <strong>für</strong> nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI <strong>von</strong> der Rentenversi-<br />

cherungspflicht befreite Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Renten-<br />

versicherungsbeiträge <strong>für</strong> eine nicht berufsfremde geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />

wegen Verzichts auf <strong>die</strong> Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI an<br />

das berufsständische Versorgungswerk zahlen. In <strong>die</strong>ser einheitlichen Pauschsteuer ist<br />

neben der Lohnsteuer auch der Solidaritätszuschlag und <strong>die</strong> Kirchensteuer enthalten. Der<br />

einheitliche Pauschsteuersatz <strong>von</strong> 2 v.H. ist auch anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer<br />

keiner erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört.<br />

Bei Wertguthabenvereinbarungen (vgl. B 2.2.1.4 und 5.2) entfällt <strong>die</strong> einheitliche<br />

Pauschsteuer immer auf das Arbeitsentgelt, welches in der Arbeits- oder der Freistel-

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