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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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Die Regelung des § 168 Abs. 1 Nrn. 1b und 1c SGB VI gilt auch <strong>für</strong> nach § 6 Abs. 1 Satz<br />

1 Nr. 1 SGB VI <strong>von</strong> der Rentenversicherungspflicht befreite Mitglieder berufsständischer<br />

Versorgungswerke, <strong>die</strong> eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben und nach § 5<br />

Abs. 2 Satz 2 SGB VI auf <strong>die</strong> Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben. Sofern es<br />

sich bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht um eine <strong>von</strong> der Befreiung nach<br />

§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfasste (berufsfremde) Beschäftigung handelt, erhält <strong>die</strong><br />

Deutsche Rentenversicherung über <strong>die</strong> Minijob-Zentrale <strong>die</strong> Rentenversicherungsbeiträ-<br />

ge; handelt es sich bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung hingegen um eine Be-<br />

schäftigung, <strong>die</strong> der Berufsgruppe nach vorgenannter Vorschrift zuzuordnen ist, sind <strong>die</strong><br />

Rentenversicherungsbeiträge an das berufsständische Versorgungswerk zu zahlen (vgl.<br />

Beispiele 31 und 33).<br />

3 Berechnung und Abführung der Beiträge<br />

Die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sind aus dem tatsächlich<br />

erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen, also gegebenenfalls auch aus einem 400 EUR<br />

übersteigenden Betrag, z. B. bei schwankenden Arbeitsentgelten, bei unvorhersehbarem<br />

Überschreiten (vgl. Beispiel 48a) oder durch Einmalzahlungen. In den Fällen der Aufsto-<br />

ckung der Rentenversicherungsbeiträge sind <strong>die</strong> Beiträge - bei mehreren Beschäftigun-<br />

gen insgesamt - grundsätzlich mindestens aus der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage<br />

<strong>von</strong> 155 EUR zu berechnen.<br />

Sofern eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Laufe eines Monats beginnt oder<br />

endet oder <strong>die</strong> Krankenversicherung nur <strong>für</strong> Teile eines Monats besteht, sind Pauschal-<br />

beiträge nur <strong>für</strong> den entsprechenden Teilmonat zu zahlen. Entsprechendes gilt im Falle<br />

<strong>von</strong> Arbeitsunterbrechungen (z. B. wegen Ablaufs der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfä-<br />

higkeit).<br />

Für <strong>die</strong> Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung erklären § 249b Satz 3<br />

SGB V bzw. § 172 Abs. 4 SGB VI u.a. <strong>die</strong> Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten<br />

Buchs Sozialgesetzbuch <strong>für</strong> entsprechend anwendbar. Dies bedeutet, dass <strong>die</strong> Pau-<br />

schalbeiträge als Gesamtsozialversicherungsbeitrag anzusehen und damit im Rahmen<br />

des allgemeinen Beitragsverfahrens zu entrichten sind. Auch <strong>die</strong> Rentenversicherungs-<br />

beiträge bei Verzicht auf <strong>die</strong> Rentenversicherungsfreiheit gehören zum Gesamtsozialver-

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