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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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§ 22 SGB IV<br />

Entstehen der Beitragsansprüche, …<br />

(1) Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz<br />

oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei<br />

einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus Arbeitszeitguthaben<br />

abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird, entstehen <strong>die</strong> Beitragsansprüche,<br />

sobald <strong>die</strong>ses ausgezahlt worden ist. Satz 2 gilt nicht, soweit das einmalig<br />

gezahlte Arbeitsentgelt nur wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 183<br />

SGB III vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt worden ist oder <strong>die</strong> Beiträge <strong>für</strong> aus Arbeitszeitguthaben<br />

abgeleiteten Entgeltguthaben schon aus laufendem Arbeitsentgelt<br />

gezahlt wurden.<br />

(2) …<br />

(1) ...<br />

§ 27 SGB III<br />

Versicherungsfreie Beschäftigte<br />

(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung; abweichend<br />

<strong>von</strong> § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches werden geringfügige Beschäftigungen<br />

und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. Versicherungsfreiheit<br />

besteht nicht <strong>für</strong> Personen, <strong>die</strong><br />

1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligen<strong>die</strong>nstegesetz,<br />

2. wegen eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften<br />

über das Kurzarbeitergeld oder<br />

3. wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 Fünftes<br />

Buch, § 28 Neuntes Buch) oder aus einem sonstigen der in § 126 Abs. 1 genannten<br />

Gründe<br />

nur geringfügig beschäftigt sind.<br />

(3) und (4) ...<br />

(5) Versicherungsfrei sind Personen, <strong>die</strong> während einer Zeit, in der ein Anspruch<br />

auf Arbeitslosengeld besteht, eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 gilt nicht <strong>für</strong> Beschäftigungen,<br />

<strong>die</strong> während der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld<br />

besteht, ausgeübt werden.

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