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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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B Versicherungsrecht<br />

1 Allgemeines<br />

- 18 -<br />

Nach § 7 Abs. 1 SGB V, § 5 Abs. 2 SGB VI, § 27 Abs. 2 SGB III ist in der Kranken-, Ren-<br />

ten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, wer eine geringfügige Beschäfti-<br />

gung 1 ausübt. Aus der Krankenversicherungsfreiheit folgt, dass in <strong>die</strong>ser Beschäftigung<br />

auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht.<br />

Nach den oben genannten Vorschriften kommt Versicherungsfreiheit in der Kranken-,<br />

Renten- und Arbeitslosenversicherung allerdings nicht in Betracht <strong>für</strong> Personen, <strong>die</strong><br />

§ im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (z. B. Auszubildende und Praktikanten),<br />

§ im Rahmen des Gesetzes zur Förderung <strong>von</strong> Jugendfreiwilligen<strong>die</strong>nsten,<br />

§ als behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen,<br />

§ in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen<br />

<strong>für</strong> behinderte Menschen, in denen sie <strong>für</strong> eine Erwerbstätigkeit befähigt<br />

werden sollen,<br />

§ während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten<br />

Beschäftigung nach § 38a SGB IX,<br />

§ aufgrund einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach § 74<br />

SGB V bzw. § 28 SGB IX,<br />

§ wegen konjunktureller oder saisonaler Kurzarbeit<br />

geringfügig beschäftigt sind.<br />

Für geringfügige Beschäftigungen <strong>von</strong> Saisonarbeitskräften aus einem EU-Mitgliedstaat<br />

(sowie der Schweiz und Norwegen) gelten <strong>die</strong> Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr.<br />

1408/71 2 . Diese Vorschriften regeln, welche Rechtsvorschriften in grenzüberschreitenden<br />

1 Die Ausführungen unter B gelten <strong>für</strong> den Bereich der Rentenversicherung entsprechend, soweit<br />

anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, d. h., es werden einer-<br />

seits mehrere Beschäftigungen und andererseits mehrere selbständige Tätigkeiten zusammen-<br />

gerechnet, nicht aber Beschäftigungen und selbständige Tätigkeiten.<br />

2 An <strong>die</strong> Stelle der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 tritt ab 1. Mai 2010 <strong>die</strong> Verordnung (EG)<br />

Nr. 883/2004.

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