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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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2.2.3.6 Nachträgliche Feststellung des Verzichts auf <strong>die</strong> Rentenversicherungsfreiheit<br />

<strong>für</strong> eine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />

Wird im Nachhinein festgestellt, dass der Arbeitnehmer in einer geringfügig entlohnten<br />

Beschäftigung auf <strong>die</strong> Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, den Arbeitgeber einer wei-<br />

teren Beschäftigung hierüber jedoch nicht informiert hat, wird der Verzicht auf <strong>die</strong> Ren-<br />

tenversicherungsfreiheit in der weiteren Beschäftigung in Anlehnung an § 8 Abs. 2 Satz 3<br />

SGB IV mit der Bekanntgabe der Feststellung durch <strong>die</strong> Einzugsstelle oder durch den<br />

Rentenversicherungsträger wirksam. Dies gilt nach § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV nicht, wenn<br />

der Arbeitgeber der weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung vorsätzlich oder grob<br />

fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>versicherungsrechtliche</strong> <strong>Beurteilung</strong> auf-<br />

zuklären (vgl. 6).<br />

2.2.3.7 Verzicht im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung<br />

Eine flexible Arbeitszeitregelung im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung (vgl. 5.2)<br />

besteht aus einer Arbeitsphase und einer Freistellungsphase. Die in der Arbeitsphase<br />

abgegebene Erklärung des Verzichts auf <strong>die</strong> Rentenversicherungsfreiheit bleibt deshalb<br />

auch in der Freistellungsphase gültig. Die Abgabe der Erklärung ist zu jeder Zeit, also<br />

auch dann möglich, wenn sich der Beschäftigte in der Freistellungsphase befindet. Bei<br />

Beendigung der Beschäftigung und der Übertragung des Wertguthabens auf einen neuen<br />

Arbeitgeber bzw. <strong>die</strong> Deutsche Rentenversicherung Bund verliert <strong>die</strong> Verzichtserklärung<br />

ihre Wirkung und ist ggf. erneut abzugeben.<br />

2.2.3.8 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten<br />

Die Ausführungen unter 2.2.3 gelten <strong>für</strong> geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privat-<br />

haushalten gleichermaßen. Hier sind jedoch Ausnahmen <strong>für</strong> den Widerruf der Verzichts-<br />

erklärung <strong>für</strong> Fälle vorgesehen, in denen der Verzicht vor dem 1. April 2003 ausgespro-<br />

chen wurde (vgl. 7.3).

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