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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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Versicherungsfreiheit verzichtet haben, ist beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt,<br />

mindestens jedoch der Betrag in Höhe <strong>von</strong> 155 Euro.<br />

(9) und (10) ...<br />

(1) Die Beiträge werden getragen<br />

1. und 1a. ...<br />

§ 168 SGB VI<br />

Beitragstragung bei Beschäftigten<br />

1b. bei Personen, <strong>die</strong> gegen Arbeitsentgelt geringfügig versicherungspflichtig<br />

beschäftigt werden, <strong>von</strong> den Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der 15 vom<br />

Hundert des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht,<br />

im Übrigen vom Versicherten,<br />

1c. bei Personen, <strong>die</strong> gegen Arbeitsentgelt in Privathaushalten geringfügig versicherungspflichtig<br />

beschäftigt werden, <strong>von</strong> den Arbeitgebern in Höhe des<br />

Betrages, der 5 vom Hundert des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts<br />

entspricht, im Übrigen vom Versicherten.<br />

1d. bis 9. ...<br />

(2) und (3) ...<br />

(1) Für Beschäftigte, <strong>die</strong><br />

§ 172 SGB VI<br />

Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit<br />

1. als Bezieher einer Vollrente wegen Alters,<br />

2. als Versorgungsbezieher,<br />

3. wegen Erreichens einer Regelaltersgrenze oder<br />

4. wegen einer Beitragserstattung<br />

versicherungsfrei sind, tragen <strong>die</strong> Arbeitgeber <strong>die</strong> Hälfte des Beitrags, der zu zahlen<br />

wäre, wenn <strong>die</strong> Beschäftigten versicherungspflichtig wären; in der knappschaftlichen<br />

Rentenversicherung ist statt der Hälfte des Beitrags der auf Arbeitgeber<br />

entfallende Beitragsanteil zu zahlen. Satz 1 findet keine Anwendung auf versicherungsfrei<br />

geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte nach § 1 Satz 1 Nr. 2.

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