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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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Wertguthabenvereinbarung vorrangig zunächst zu prüfen, ob <strong>die</strong>s im Rahmen einer ge-<br />

ringfügig entlohnten (seit 1. Januar 2009 möglich) oder einer mehr als geringfügig ent-<br />

lohnten Beschäftigung erfolgen soll. Für <strong>die</strong> Klärung <strong>die</strong>ser Ausgangsfrage wird das zu<br />

erwartende vertraglich vereinbarte Bruttoarbeitsentgelt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Ermittlung des regelmäßi-<br />

gen Arbeitsentgelts (vgl. 2.2.1) berücksichtigt (vgl. Beispiel 10).<br />

Sofern wegen Nichtüberschreitung der Arbeitsentgeltgrenze <strong>von</strong> 400 EUR eine geringfü-<br />

gig entlohnte Beschäftigung vorliegt, ist nach Abschluss einer Wertguthabenvereinbarung<br />

<strong>für</strong> weitere klärungsbedürftige Sachverhalte, wie beispielsweise bei der Zusammenrech-<br />

nung mit weiteren Beschäftigungen (vgl. 2.2.2), das Arbeitsentgelt maßgebend, welches<br />

sowohl in der Arbeitsphase als auch in der Freistellungsphase tatsächlich ausgezahlt,<br />

gemeldet und verbeitragt wird. Auch <strong>für</strong> <strong>die</strong> Prüfung der Angemessenheit der Entsparung<br />

eines Wertguthabens nach § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB IV ist dabei - unabhängig <strong>von</strong><br />

einem Wechsel des Versicherungsstatus aufgrund der Zusammenrechnung mehrerer<br />

Beschäftigungen - <strong>die</strong>ses Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen.<br />

2.2.1.5 Zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt gewährte steuerfreie Einnahmen<br />

Einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Ein-<br />

nahmen, <strong>die</strong> zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, sind dann nicht dem<br />

Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn sie lohnsteuerfrei sind (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<br />

SGB IV, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Sie unterliegen damit auch nicht der Beitrags-<br />

pflicht zur Sozialversicherung. Für <strong>die</strong> <strong>Beurteilung</strong> einer zusätzlichen Einnahme als Ar-<br />

beitsentgelt ist daher vordergründig <strong>die</strong> lohnsteuerrechtliche Behandlung zu prüfen. Ergibt<br />

sich aus den steuerlichen Regelungen, dass eine Zuwendung, <strong>die</strong> zusätzlich zu Löhnen<br />

und Gehältern gewährt wird, steuerfrei ist, so ist sie grundsätzlich auch nicht dem sozial-<br />

<strong>versicherungsrechtliche</strong>n Arbeitsentgelt zuzurechnen.<br />

Nach § 3b Abs. 1 und 3 EStG sind Zuschläge, <strong>die</strong> <strong>für</strong> tatsächlich geleistete Sonntags-,<br />

Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) neben dem Grundlohn gezahlt werden,<br />

steuerfrei, soweit sie bestimmte Vomhundertsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Die<br />

Steuerfreiheit <strong>die</strong>ser Bezüge begründet jedoch nicht in vollem Umfang auch Beitragfrei-<br />

heit in der Sozialversicherung. SFN-Zuschläge sind dann Arbeitsentgelt und beitrags-<br />

pflichtig, soweit das Arbeitsentgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 EUR <strong>für</strong>

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