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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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Ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze kann auch durch Zusammenrechnung<br />

einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung mit einer bei<br />

einem anderen Arbeitgeber ausgeübten zweiten oder weiteren <strong>für</strong> sich gesehen geringfü-<br />

gig entlohnten und damit versicherungspflichtigen Beschäftigung eintreten. Arbeitnehmer,<br />

<strong>die</strong> neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung und einer<br />

geringfügig entlohnten Beschäftigung eine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />

aufnehmen und deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt dadurch <strong>die</strong> Jahresarbeitsent-<br />

geltgrenze überschreitet, werden auch in der weiteren geringfügig entlohnten Beschäfti-<br />

gung zunächst krankenversicherungspflichtig. Die Krankenversicherungspflicht endet in<br />

beiden Beschäftigungen grundsätzlich frühestens nach dreimaligem aufeinanderfolgen-<br />

den Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze, vorausgesetzt, dass das regelmäßige<br />

Jahresarbeitsentgelt auch <strong>die</strong> vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jah-<br />

resarbeitsentgeltgrenze übersteigt. (vgl. Beispiel 27).<br />

Nähere Einzelheiten sind im gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der<br />

Krankenkassen zur Versicherungsfreiheit bei Überschreitung der Jahresarbeitsentgelt-<br />

grenze vom 8. März 2007 geregelt.<br />

2.2.3 Verzicht auf <strong>die</strong> Rentenversicherungsfreiheit<br />

Arbeitnehmer, <strong>die</strong> eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben und damit nach § 5<br />

Abs. 2 Satz 1 SGB VI rentenversicherungsfrei sind, können nach § 5 Abs. 2 Satz 2<br />

SGB VI auf <strong>die</strong>se Versicherungsfreiheit verzichten und erwerben dadurch volle Leis-<br />

tungsansprüche in der Rentenversicherung. Dabei ist unerheblich, ob <strong>die</strong> versicherungs-<br />

freie geringfügig entlohnte Beschäftigung als einzige Beschäftigung oder - als zeitlich ers-<br />

te geringfügig entlohnte Beschäftigung - neben einer nicht geringfügigen versicherungs-<br />

pflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt wird. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer<br />

bei Beschäftigungsbeginn auf <strong>die</strong> Möglichkeit des Verzichts auf <strong>die</strong> Rentenversicherungs-<br />

freiheit im Rahmen der geringfügig entlohnten Beschäftigung hinzuweisen (§ 2 Abs. 1<br />

Satz 4 Nachweisgesetz). Der Verzicht muss schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt<br />

werden (vgl. Beispiele 28 bis 33).

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