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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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2.3.3.5 Beschäftigungen <strong>von</strong> Saisonarbeitskräften<br />

Bei Beschäftigungen <strong>von</strong> Saisonarbeitskräften aus einem EU-Mitgliedstaat (sowie der<br />

Schweiz und Norwegen), <strong>für</strong> <strong>die</strong> nach Artikel 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG)<br />

Nr. 1408/71 ∗ <strong>die</strong> deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten (z. B. Haus-<br />

frauen, Arbeitslose), sind zur Prüfung der Berufsmäßigkeit auch Beschäftigungszeiten in<br />

anderen EU-Mitgliedstaaten (sowie der Schweiz und Norwegen) zu berücksichtigen, wo-<br />

bei allerdings <strong>die</strong> Höhe des in den anderen Staaten erzielten Arbeitsentgelts unmaßgeb-<br />

lich ist. Folglich werden in <strong>die</strong>sem Zusammenhang auch Beschäftigungszeiten in anderen<br />

EU-Mitgliedstaaten (sowie der Schweiz und Norwegen) mit einem Arbeitsentgelt bis zu<br />

400 EUR im Monat angerechnet. Dem liegt <strong>die</strong> Ansicht zugrunde, dass <strong>die</strong> Berufsmäßig-<br />

keit einer Beschäftigung nicht allein vom Erwerbsverhalten in Deutschland bestimmt wird,<br />

sondern vom allgemeinen Erwerbsleben des Beschäftigten.<br />

2.4 Abgrenzung der geringfügig entlohnten Beschäftigung <strong>von</strong> der kurzfristigen<br />

Beschäftigung<br />

Während <strong>die</strong> geringfügig entlohnte Beschäftigung (vgl. 2.2) grundsätzlich auf Dauer bzw.<br />

regelmäßige Wiederkehr angelegt ist, sieht <strong>die</strong> kurzfristige Beschäftigung (vgl. 2.3) hin-<br />

gegen als Grundvoraussetzung einen befristeten Arbeitseinsatz vor. Eine auf längstens<br />

zwei Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristete Beschäftigung<br />

mit einem Arbeitsentgelt, welches <strong>die</strong> (anteilige) Arbeitsentgeltgrenze <strong>von</strong> 400 EUR im<br />

Monat (vgl. 2.2) nicht überschreitet, kann sowohl als kurzfristige als auch als geringfügig<br />

entlohnte Beschäftigung behandelt werden.<br />

Sofern im unmittelbaren Anschluss an eine geringfügig entlohnte (Dauer-)Beschäftigung<br />

bei demselben Arbeitgeber eine auf längstens zwei Monate befristete Beschäftigung ver-<br />

einbart wird, ist <strong>von</strong> der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich um <strong>die</strong> Fort-<br />

setzung der bisherigen (Dauer-)Beschäftigung handelt. Hieraus folgt, dass bei einem Ar-<br />

beitsentgelt <strong>von</strong> mehr als 400 EUR im Monat vom Zeitpunkt der Vereinbarung der befris-<br />

teten Beschäftigung an <strong>die</strong> Arbeitsentgeltgrenze überschritten wird und damit Versiche-<br />

rungspflicht eintritt; bei einem monatlichen Arbeitsentgelt bis 400 EUR liegt durchgehend<br />

∗ An <strong>die</strong> Stelle des Artikel 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 tritt ab 1. Mai<br />

2010 Artikel 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

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