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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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cherungs- und beitragsrechtlichen <strong>Beurteilung</strong> das tatsächlich erarbeitete Arbeitsentgelt<br />

zu Grunde zu legen (vgl. Beispiel 9).<br />

5.2 Freistellungen im Rahmen <strong>von</strong> Wertguthabenvereinbarungen<br />

Wertguthabenvereinbarungen sollen (längerfristige) Freistellungen <strong>von</strong> der Arbeitsleis-<br />

tung unter Verwendung eines - aufgrund Verzichts auf <strong>die</strong> Auszahlung erarbeiteten Ar-<br />

beitsentgelts aufgebauten - Wertguthabens ermöglichen. Eine Freistellung im Rahmen<br />

einer Wertguthabenvereinbarung <strong>die</strong>nt vorrangig dem Zweck, auch in Zeiten <strong>von</strong> mehr als<br />

einem Monat aufgrund der gesetzlichen Beschäftigungsfiktion (§ 7 Abs. 1a SGB IV) den<br />

Versicherungsschutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

aufrecht zu erhalten. Dies ist in einer geringfügigen Beschäftigung, <strong>die</strong> Versicherungsfrei-<br />

heit begründet, nicht möglich. Im Rahmen der nunmehr zulässigen Wertguthabenverein-<br />

barung in einer geringfügigen Beschäftigung (§ 7b Nr. 5 SGB IV) besteht in Zeiten der<br />

Freistellung <strong>von</strong> der Arbeitsleistung und der Fortzahlung des Arbeitsentgelts aus einem<br />

Wertguthaben lediglich <strong>die</strong> versicherungsfreie Beschäftigung fort.<br />

Soweit Wertguthaben in einer geringfügigen Beschäftigung aufgebaut wurde, kann des-<br />

sen Entsparung lediglich in geringfügig entlohntem Umfang erfolgen. Es fehlt zwar an<br />

einer klarstellenden entsprechenden gesetzlichen Regelung. Allerdings schließen Sinn<br />

und Zweck <strong>von</strong> Wertguthabenvereinbarungen aus, dass aus einer während der Arbeits-<br />

phase versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung ein sozialversicherungsrechtli-<br />

cher Schutz in einer während der Freistellungsphase versicherungspflichtigen Beschäfti-<br />

gung begründet werden kann.<br />

Für <strong>die</strong> Prüfung der Angemessenheit der Entsparung des Wertguthabens nach § 7<br />

Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB IV gilt - wie bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung -<br />

als Höchstgrenze zwar ebenfalls 130 Prozent des durchschnittlich gezahlten Arbeitsent-<br />

gelts der unmittelbar vorangegangenen zwölf Kalendermonate der Arbeitsphase, aller-<br />

dings können bei der Entsparung eines Wertguthabens aus einer geringfügig entlohnten<br />

Beschäftigung nicht mehr als 400 EUR monatlich aus dem Wertguthaben entnommen<br />

werden. Wird das Wertguthaben mit einem monatlichen Arbeitsentgelt <strong>von</strong> mehr als<br />

400 EUR entspart, bleibt <strong>die</strong> Beschäftigung dennoch auch in der Freistellungsphase ver-<br />

sicherungsfrei geringfügig entlohnt und <strong>die</strong> Pauschalbeiträge sind auf das tatsächlich

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