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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Privathaushalt betragen <strong>die</strong> Pauschalbei-<br />

tragssätze zur Kranken- und Rentenversicherung jeweils 5 v.H. des Arbeitsentgelts. Hier<br />

beträgt der Eigenanteil des Arbeitnehmers bei Verzicht auf <strong>die</strong> Rentenversicherungsfrei-<br />

heit somit 14,9 v.H. des Arbeitsentgelts.<br />

Die Durchführung des Beitrags- und Meldeverfahrens <strong>für</strong> geringfügig Beschäftigte - ein-<br />

schließlich der in Privathaushalten geringfügig Beschäftigten - obliegt der Deutschen<br />

Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung. Diese<br />

Aufgabe wird <strong>von</strong> der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-<br />

Bahn-See wahrgenommen. Dies bedeutet, dass <strong>die</strong> Minijob-Zentrale <strong>die</strong> Pauschalbeiträ-<br />

ge zur Kranken- und Rentenversicherung erhält. Auch <strong>die</strong> Pflichtbeiträge zur Rentenver-<br />

sicherung <strong>für</strong> <strong>die</strong>jenigen geringfügig Beschäftigten, <strong>die</strong> auf <strong>die</strong> Rentenversicherungsfrei-<br />

heit verzichtet haben, sind an <strong>die</strong> Minijob-Zentrale zu zahlen. Die Minijob-Zentrale erhält<br />

darüber hinaus sämtliche Meldungen <strong>für</strong> geringfügig entlohnte sowie <strong>für</strong> kurzfristig Be-<br />

schäftigte. Im Übrigen führt <strong>die</strong> Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als<br />

Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Minijob-Zentrale bei allen ge-<br />

ringfügig Beschäftigten das Verfahren zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen <strong>für</strong><br />

Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und Mutterschaft durch, und zwar unabhängig<br />

da<strong>von</strong>, welcher Krankenkasse der geringfügig Beschäftigte angehört.<br />

Seit der letzten Fassung der Geringfügigkeits-<strong>Richtlinien</strong> vom 24. August 2006 wurden<br />

verschiedene gesetzliche Änderungen vorgenommen, <strong>die</strong> Auswirkungen auf geringfügige<br />

Beschäftigungen haben:<br />

§ Übertragung des Einzugs der Umlage <strong>für</strong> das Insolvenzgeld <strong>von</strong> den Unfallversicherungsträgern<br />

auf <strong>die</strong> Einzugsstellen und Erweiterung des DEÜV-Meldeverfahrens<br />

um <strong>die</strong> Daten zur Unfallversicherung durch das Gesetz zur Modernisierung<br />

der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz -<br />

UVMG) vom 30. Oktober 2008 (BGBl I S. 2130) ab 1. Januar 2009.<br />

§ Klarstellung des Gesetzgebers, dass Arbeitgeber, <strong>die</strong> bei Einstellung eines geringfügig<br />

Beschäftigten vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt haben, den Sachverhalt<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>versicherungsrechtliche</strong> <strong>Beurteilung</strong> der Beschäftigung aufzuklären,<br />

nachträglich zur Zahlung <strong>von</strong> Pflichtbeiträgen verpflichtet werden können sowie ab<br />

1. Januar 2009 Einführung einer Sofortmeldung <strong>für</strong> bestimmte Branchen durch<br />

das zweite Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer<br />

Gesetze vom 21. Dezember 2008 (BGBl I S. 2933).

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