05.10.2012 Aufrufe

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 98 -<br />

Das regelmäßige Arbeitsentgelt in dem Sportverein ermittelt sich wie folgt:<br />

Übungsleiter (560 ./. 175=) 385,00 EUR<br />

Kassenwart (50 ./. 41,67=) 8,33 EUR<br />

zusammen 393,33 EUR<br />

Die Beschäftigung ist geringfügig entlohnt, weil das Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung<br />

der monatlichen Abzugsbeträge <strong>von</strong> 175 EUR und 41,67 EUR als Aufwandsentschädigungen<br />

400 EUR nicht übersteigt. Es besteht Versicherungsfreiheit<br />

in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht<br />

in der Pflegeversicherung. Der Arbeitgeber hat den Pauschalbeitrag<br />

zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.<br />

Personengruppenschlüssel: 109<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 6 5 0 0<br />

Beispiel 14 (zu B 2.2.1.7, C 1.1.1 und C 1.2.1):<br />

Eine Bürohilfe vereinbart mit dem Arbeitgeber, dass der Arbeitgeber den Bruttoentgeltanspruch<br />

in Höhe <strong>von</strong> 510 EUR ab Beschäftigungsbeginn im Juni um<br />

120 EUR mindert und in <strong>die</strong>sem Umfang eine Versorgungszusage zu Gunsten einer<br />

betrieblichen Altersversorgung abgibt.<br />

Die Bürohilfe ist geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das Arbeitsentgelt <strong>von</strong><br />

390 EUR (510 ./. 120) nach der Entgeltumwandlung 400 EUR nicht übersteigt. Es<br />

besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Der Arbeitgeber<br />

hat den Pauschalbeitrag zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.<br />

Personengruppenschlüssel: 109<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 6 5 0 0<br />

Beispiel 15 (zu B 2.2.2.1, C 1.1.1 und C 1.2.1):<br />

Eine privat krankenversicherte Raumpflegerin arbeitet<br />

beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches<br />

Arbeitsentgelt <strong>von</strong> 170 EUR<br />

beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches<br />

Arbeitsentgelt <strong>von</strong> 150 EUR<br />

Die Raumpflegerin ist geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das Arbeitsentgelt aus<br />

beiden Beschäftigungen insgesamt 400 EUR nicht übersteigt. Es besteht Versicherungsfreiheit<br />

in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie<br />

keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Die Arbeitgeber haben Pauschalbeiträge<br />

zur Rentenversicherung zu zahlen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!