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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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(1) Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der<br />

- 13 -<br />

§ 119 SGB III<br />

Arbeitslosigkeit<br />

1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),<br />

2. und 3...<br />

(2) ...<br />

(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als<br />

mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt <strong>die</strong> Beschäftigungslosigkeit<br />

nicht aus, wenn <strong>die</strong> Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als<br />

15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen <strong>von</strong> geringer Dauer<br />

bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden<br />

zusammengerechnet.<br />

(4) und (5) ...<br />

§ 434i SGB III<br />

Zweites Gesetz <strong>für</strong> moderne Dienst-<br />

leistungen am Arbeitsmarkt<br />

Personen, <strong>die</strong> am 31. März 2003 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig<br />

waren, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung in<br />

der ab 1. April 2003 geltenden Fassung <strong>von</strong> § 8 des Vierten Buches erfüllt, bleiben<br />

in <strong>die</strong>ser Beschäftigung versicherungspflichtig. Sie werden auf ihren Antrag <strong>von</strong><br />

der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom 1. April 2003 an. Sie ist<br />

auf <strong>die</strong>se Beschäftigung beschränkt.<br />

§ 7 SGB V<br />

Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung<br />

(1) Wer eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 8, 8a des Vierten Buches ausübt,<br />

ist in <strong>die</strong>ser Beschäftigung versicherungsfrei; <strong>die</strong>s gilt nicht <strong>für</strong> eine Beschäftigung<br />

1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,<br />

2. nach dem Jugendfreiwilligen<strong>die</strong>nstegesetz.<br />

§ 8 Abs. 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusam-

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