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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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lungsphase zur Auszahlung gelangt. Eine Einstellung der einheitlichen Pauschsteuer ins<br />

Wertguthaben während der Arbeitsphase erfolgt nicht.<br />

2.2 Pauschaler Lohnsteuersatz in Höhe <strong>von</strong> 20 v.H.<br />

Hat der Arbeitgeber <strong>für</strong> das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung<br />

im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a SGB IV den (pauschalen) Beitrag zur gesetz-<br />

lichen Rentenversicherung in Höhe <strong>von</strong> 15 v.H. oder 5 v.H. nicht zu entrichten, kann er<br />

<strong>die</strong> pauschale Lohnsteuer mit einem Steuersatz in Höhe <strong>von</strong> 20 v.H. des Arbeitsentgelts<br />

erheben. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag (5,5 v.H. der Lohnsteuer) und <strong>die</strong> Kir-<br />

chensteuer nach dem jeweiligen Landesrecht.<br />

3 Besteuerung nach Lohnsteuerkarte<br />

Wählt der Arbeitgeber <strong>für</strong> eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Sinne des § 8<br />

Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a SGB IV nicht <strong>die</strong> pauschale Lohnsteuererhebung, ist <strong>die</strong><br />

Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt nach Maßgabe der vorgelegten Lohnsteuerkarte zu erhe-<br />

ben. Die Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt dann <strong>von</strong> der Lohnsteuerklasse ab. Bei den<br />

Lohnsteuerklassen I (Alleinstehende), II (bestimmte Alleinerziehende mit Kind) oder III<br />

und IV (verheiratete Arbeitnehmer/innen) fällt <strong>für</strong> das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig<br />

entlohnten Beschäftigung keine Lohnsteuer an; etwas anderes gilt bei der Lohnsteuer-<br />

klasse V oder VI.<br />

4 Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer<br />

4.1 Einheitliche Pauschsteuer<br />

Für den Einzug der einheitlichen Pauschsteuer in Höhe <strong>von</strong> 2 v.H. des Arbeitsentgelts ist<br />

stets <strong>die</strong> Minijob-Zentrale zuständig. Das gilt sowohl <strong>für</strong> Beschäftigte im Privathaushalt als<br />

auch <strong>für</strong> Beschäftigte bei anderen Arbeitgebern. Bei geringfügiger Beschäftigung in Pri-<br />

vathaushalten - ausgenommen da<strong>von</strong> sind Beschäftigungen, <strong>die</strong> wegen Bestandsschut-<br />

zes Versicherungspflicht begründen (vgl. B 7) - ist ausschließlich der Haushaltsscheck zu<br />

verwenden. In <strong>die</strong>sem Haushaltsscheck gibt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt an und<br />

teilt darüber hinaus mit, ob <strong>die</strong> Lohnsteuer mit der einheitlichen Pauschsteuer erhoben

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