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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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Beispiel 44 (zu B 2.3.2):<br />

- 116 -<br />

Eine Hausfrau nimmt am 01.12. eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin gegen<br />

ein monatliches Arbeitsentgelt <strong>von</strong> 900 EUR auf. Die Beschäftigung ist <strong>von</strong> vornherein<br />

bis zum 31.01. des Folgejahres befristet. Die Hausfrau hat im laufenden<br />

Kalenderjahr bereits vom 01.08. bis zum 31.08. eine Beschäftigung ausgeübt.<br />

Die am 01.12. aufgenommene Beschäftigung ist kurzfristig und damit versicherungsfrei<br />

in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig<br />

in der Pflegeversicherung, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass<br />

<strong>die</strong> Beschäftigungsdauer im laufenden Kalenderjahr unter Berücksichtigung der<br />

Vorbeschäftigung nicht mehr als zwei Monate beträgt. Die Beschäftigung bleibt<br />

auch über den Jahreswechsel hinaus weiterhin versicherungsfrei bzw. nicht versicherungspflichtig,<br />

weil sie auf nicht mehr als zwei Monate befristet ist.<br />

Personengruppenschlüssel: 110<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 0 0 0 0<br />

Beispiel 45 (zu B 2.3.3.2):<br />

Eine Hausfrau nimmt am 13.08. eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin gegen<br />

ein monatliches Arbeitsentgelt <strong>von</strong> 1.400 EUR auf. Die Beschäftigung ist <strong>von</strong> vornherein<br />

bis zum 20.09. befristet. Im laufenden Kalenderjahr war <strong>die</strong> Hausfrau wie<br />

folgt beschäftigt (das Arbeitsentgelt betrug jeweils mehr als 400 EUR):<br />

a) vom 02.03. bis zum 15.06. = 106 Kalendertage<br />

b) vom 13.08 bis zum 20.09. = 39 Kalendertage<br />

zusammen = 145 Kalendertage<br />

Eine Zusammenrechnung der beiden Beschäftigungszeiten nach B 2.2.2 scheidet<br />

aus, da hiernach nur geringfügige (d. h. Beschäftigungen <strong>von</strong> einer Dauer <strong>von</strong><br />

nicht mehr als zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen) zusammengerechnet werden<br />

können. Für <strong>die</strong> Prüfung der Berufsmäßigkeit sind <strong>die</strong> Beschäftigungen jedoch in<br />

jedem Falle zusammenzurechnen. Da <strong>die</strong> Beschäftigungszeiten im laufenden Kalenderjahr<br />

insgesamt 145 Kalendertage, also mehr als zwei Monate, betragen,<br />

wird <strong>die</strong> Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt; es besteht deshalb Versicherungspflicht<br />

in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.<br />

Personengruppenschlüssel: 101<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 1 1 1 1<br />

Beispiel 46 (zu B 2.3.3.2):<br />

Eine Verkäuferin hatte ihre langjährige Beschäftigung (das Arbeitsentgelt betrug<br />

zuletzt 1.800 EUR) wegen Altersrentenbezuges zum 31.03. aufgegeben. Am

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