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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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2.2.1 Ermittlung des Arbeitsentgelts<br />

- 24 -<br />

Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt 400 EUR übersteigt, ist vom regelmäßi-<br />

gen Arbeitsentgelt auszugehen. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig<br />

<strong>von</strong> der Anzahl der Monate, <strong>für</strong> <strong>die</strong> eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wo-<br />

bei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist. Dabei darf das re-<br />

gelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 400 EUR<br />

nicht übersteigen (maximal 4.800 EUR pro Jahr bei durchgehender mindestens 12 Mona-<br />

te dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat). Steht bereits zu Be-<br />

ginn der Beschäftigung fest, dass <strong>die</strong>se nicht durchgehend <strong>für</strong> mindestens 12 Monate<br />

gegen Arbeitsentgelt besteht, ist <strong>die</strong> zulässige Arbeitsentgeltgrenze <strong>für</strong> den Gesamtzeit-<br />

raum entsprechend zu reduzieren. Es ist mindestens auf das Arbeitsentgelt abzustellen,<br />

auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. aufgrund eines Tarifvertrags,<br />

einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache); insoweit kommt es auf <strong>die</strong> Höhe<br />

des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts nicht an. Ein arbeitsrechtlich zulässiger schriftli-<br />

cher Verzicht auf künftig entstehende Arbeitsentgeltansprüche mindert das zu berück-<br />

sichtigende Arbeitsentgelt.<br />

Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts ist vorausschauend bei Beginn der Be-<br />

schäftigung bzw. erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen vorzu-<br />

nehmen. Stellen Arbeitgeber aus abrechnungstechnischen Gründen stets zu Beginn ei-<br />

nes jeden Kalenderjahres eine erneute vorausschauende Betrachtung zur Ermittlung des<br />

regelmäßigen Arbeitsentgelts an, bestehen keine Bedenken. Eine erstmalige voraus-<br />

schauende Betrachtung <strong>für</strong> eine im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommene Beschäf-<br />

tigung kann demnach zu Beginn des nächsten Kalenderjahres durch eine neue jährliche<br />

Betrachtung <strong>für</strong> <strong>die</strong>ses Kalenderjahr ersetzt werden.<br />

Sofern eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt <strong>von</strong> mehr als 400 EUR im Monat<br />

durch <strong>die</strong> vertragliche Reduzierung der Arbeitszeit auf eine Beschäftigung mit einem Ar-<br />

beitsentgelt bis zu 400 EUR im Monat umgestellt wird, ist der Beschäftigungsabschnitt ab<br />

dem Zeitpunkt der Arbeitszeitreduzierung bzw. <strong>für</strong> den Zeitraum der Arbeitszeitreduzie-<br />

rung getrennt zu beurteilen (vgl. Beispiel 5). Dies gilt auch bei einer Reduzierung der Ar-<br />

beitszeit z. B. wegen einer Pflege- oder Elternzeit.

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