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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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Tage ein, an dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist (z. B. Tag<br />

des Abschlusses eines Tarifvertrags); <strong>für</strong> <strong>die</strong> zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Ver-<br />

sicherungsfreiheit. Allerdings sind in <strong>die</strong>sen Fällen <strong>für</strong> das nachgezahlte Arbeitsentgelt<br />

(auch <strong>von</strong> dem 400 EUR übersteigenden Betrag) <strong>die</strong> Sozialversicherungsbeiträge (vgl. C)<br />

und, sofern sie anfallen, auch <strong>die</strong> Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendung<br />

<strong>für</strong> Entgeltfortzahlung (vgl. G), <strong>die</strong> Umlage <strong>für</strong> das Insolvenzgeld (vgl. H) sowie <strong>die</strong> ein-<br />

heitliche Pauschsteuer (vgl. I) zu zahlen (vgl. Beispiel 49).<br />

3.2 Kurzfristige Beschäftigungen<br />

Überschreitet eine Beschäftigung, <strong>die</strong> als kurzfristige Beschäftigung angesehen wird, ent-<br />

gegen der ursprünglichen Erwartung <strong>die</strong> unter 2.3 angegebene Zeitdauer, so tritt vom<br />

Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht ein, es sei denn, dass <strong>die</strong> Merkmale<br />

einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (vgl. 2.2) vorliegen (vgl. Beispiele 41 und 42).<br />

Stellt sich im Laufe der Beschäftigung heraus, dass sie länger dauern wird, liegt eine<br />

kurzfristige Beschäftigung bereits ab dem Tage nicht mehr vor, an dem das Überschrei-<br />

ten der Zeitdauer erkennbar wird, also nicht erst nach Ablauf der zwei Monate bzw. 50<br />

Arbeitstage; <strong>für</strong> <strong>die</strong> zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit (vgl.<br />

Beispiel 37).<br />

Sofern ein zunächst auf ein Jahr oder weniger befristeter Rahmenarbeitsvertrag mit Ar-<br />

beitseinsätzen bis zu maximal 50 Arbeitstagen auf eine Dauer <strong>von</strong> über einem Jahr ver-<br />

längert wird, liegt vom Zeitpunkt der Vereinbarung der Verlängerung an eine regelmäßige<br />

Beschäftigung vor. Wird ein Rahmenvertrag zunächst auf ein Jahr begrenzt und im unmit-<br />

telbaren Anschluss daran ein neuer Rahmenarbeitsvertrag abgeschlossen, ist vom Be-<br />

ginn des neuen Rahmenarbeitsvertrags an <strong>von</strong> einer regelmäßig ausgeübten Beschäfti-<br />

gung auszugehen, wenn zwischen den beiden Rahmenarbeitsverträgen kein Zeitraum<br />

<strong>von</strong> mindestens zwei Monaten liegt. Auch in <strong>die</strong>sen Fällen ist allerdings zu prüfen, ob <strong>die</strong><br />

Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vorliegen.<br />

4 Besonderheiten in der Arbeitslosenversicherung<br />

Die Arbeitslosenversicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen ergibt sich aus § 27<br />

Abs. 2 SGB III. Darüber hinaus besteht nach § 27 Abs. 5 Satz 1 SGB III <strong>für</strong> solche Arbeit-

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