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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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haltskonstellation handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall nach vorgenannter Re-<br />

gelung, da beitragspflichtige Einnahmen nicht aus mehreren Versicherungsverhältnissen<br />

(ein Versicherungsverhältnis begründet nur <strong>die</strong> mehr als geringfügige Beschäftigung)<br />

zusammentreffen.<br />

3 Einzug und Nachweis der Insolvenzgeldumlage<br />

Für geringfügige Beschäftigungen zieht <strong>die</strong> Minijob-Zentrale <strong>die</strong> Insolvenzgeldumlage ein.<br />

Dies gilt auch <strong>für</strong> nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI <strong>von</strong> der Rentenversicherungs-<br />

pflicht befreite Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke, <strong>die</strong> wegen Verzichts auf<br />

<strong>die</strong> Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI keine Rentenversiche-<br />

rungsbeiträge und wegen einer privaten Krankenversicherung auch keine Pauschalbei-<br />

träge an <strong>die</strong> Minijob-Zentrale zahlen (vgl. B 2.2.3.4, C 1.1 und C 2.2). Der Einzug der In-<br />

solvenzgeldumlage erfolgt ebenfalls durch <strong>die</strong> Minijob-Zentrale, wenn neben der Pau-<br />

schalbeitragszahlung in der Kranken- oder Rentenversicherung aufgrund der Bestands-<br />

schutzregelung über den 31. März 2003 hinaus (vgl. B 7) <strong>für</strong> <strong>die</strong>selbe Beschäftigung auch<br />

Pflichtbeiträge zur Renten- oder Krankenversicherung an <strong>die</strong> zuständige Krankenkasse<br />

gezahlt werden.<br />

Die Umlagebeträge sind im Beitragsnachweisdatensatz unter dem Beitragsgruppen-<br />

schlüssel 0050 anzugeben.<br />

I Pauschsteuer<br />

1 Besteuerung des Arbeitsentgelts aus geringfügig entlohnten Beschäftigungen<br />

Aufgrund der Neuregelungen durch das Zweite Gesetz <strong>für</strong> moderne Dienstleistungen am<br />

Arbeitsmarkt wurde <strong>die</strong> Steuerfreiheit des Arbeitgebers aus geringfügig entlohnten Be-<br />

schäftigungen nach § 3 Nr. 39 EStG mit Wirkung vom 1. April 2003 aufgehoben. Das<br />

Arbeitsentgelt <strong>für</strong> Lohnzahlungszeiträume vom 1. April 2003 an ist damit stets steuer-<br />

pflichtig. Eine Freistellungsbescheinigung wirkte letztmals <strong>für</strong> Arbeitsentgelte der vor dem<br />

1. April 2003 endenden Entgeltzahlungszeiträume. Die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt <strong>für</strong>

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