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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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§ <strong>die</strong> Niederschrift nach § 2 Nachweisgesetz, aus der u.a. hervorgeht, dass der Beschäftigte<br />

auf <strong>die</strong> Möglichkeit des Verzichts auf <strong>die</strong> Rentenversicherungsfreiheit<br />

hingewiesen wurde,<br />

§ <strong>die</strong> schriftliche Erklärung des Beschäftigten über den Verzicht auf <strong>die</strong> Rentenversicherungsfreiheit<br />

nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI,<br />

§ Bescheide der zuständigen Einzugsstelle über <strong>die</strong> Feststellung des Bestehens<br />

oder Nichtbestehens <strong>von</strong> Versicherungspflicht,<br />

§ <strong>die</strong> Bescheinigung E 101 <strong>für</strong> Aushilfsbeschäftigungen <strong>von</strong> Saisonarbeitskräften<br />

aus einem EU-Mitgliedstaat (sowie der Schweiz und Norwegen),<br />

§ <strong>die</strong> Erklärung des Beschäftigten über <strong>die</strong> Befreiung <strong>von</strong> der Versicherungspflicht<br />

(vgl. B 7.2).<br />

Bei kurzfristig Beschäftigten sind zusätzlich Nachweise oder Erklärungen über<br />

§ eventuelle weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr vor Beginn der zu<br />

beurteilenden Beschäftigung,<br />

§ den Status (z. B. Hausfrau, Schüler, Student, Wehr- oder Zivil<strong>die</strong>nstleistender, Arbeitsloser,<br />

Rentner) des Beschäftigten<br />

den Entgeltunterlagen beizufügen.<br />

G Verfahren zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen<br />

Als Ausgleich <strong>für</strong> <strong>die</strong> Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit hat der<br />

Gesetzgeber <strong>für</strong> kleine bis mittlere Betriebe - bei Mutterschaftsleistungen <strong>für</strong> alle Betrie-<br />

be - eine Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen vorgesehen (§ 1 Aufwendungsaus-<br />

gleichsgesetz - AAG). Für geringfügige Beschäftigungen ist <strong>die</strong> Deutsche Rentenversi-<br />

cherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung<br />

grundsätzlich <strong>die</strong> zuständige Stelle <strong>für</strong> den Ausgleich <strong>die</strong>ser Arbeitgeberaufwendungen,<br />

unabhängig da<strong>von</strong>, ob und bei welcher Krankenkasse eine Krankenversicherung durch-<br />

geführt wird. Nähere Einzelheiten sind im gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenver-<br />

bände der Krankenkassen und der Deutschen Rentenversicherung Bund zum AAG vom<br />

21. Dezember 2005 sowie im Ergänzungsrundschreiben vom 13. Februar 2006 geregelt.

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