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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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- 43 -<br />

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch <strong>für</strong> Beschäftigungen, <strong>die</strong> über den Jahres-<br />

wechsel hinausgehen; d. h., beginnt eine Beschäftigung in einem Kalenderjahr, in dem<br />

<strong>die</strong> Dauer <strong>von</strong> zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen zusammen mit Vorbeschäftigungen<br />

erreicht ist, liegt <strong>für</strong> <strong>die</strong> gesamte Dauer der Beschäftigung keine Kurzfristigkeit vor, und<br />

zwar auch insoweit, als <strong>die</strong> zu beurteilende Beschäftigung in das neue Kalenderjahr hin-<br />

einreicht. Eine nach Kalenderjahren getrennte <strong>versicherungsrechtliche</strong> <strong>Beurteilung</strong> <strong>die</strong>ser<br />

Beschäftigung erfolgt nicht (vgl. Beispiel 43). Ist <strong>die</strong> Dauer <strong>von</strong> zwei Monaten bzw. 50<br />

Arbeitstagen bei Beginn einer kalenderjahrüberschreitenden Beschäftigung unter Hinzu-<br />

rechnung <strong>von</strong> Vorbeschäftigungen noch nicht erreicht, bleibt <strong>die</strong> kalenderjahrüberschrei-<br />

tende Beschäftigung versicherungsfrei, wenn sie auf nicht mehr als zwei Monate bzw. 50<br />

Arbeitstage befristet ist (vgl. Beispiel 44).<br />

Werden Arbeitnehmer wiederholt <strong>von</strong> ein und demselben Arbeitgeber beschäftigt, ohne<br />

dass ein Rahmenarbeitsvertrag oder eine Beschäftigung auf Abruf besteht, liegt eine re-<br />

gelmäßige Beschäftigung so lange nicht vor, als im laufenden Kalenderjahr <strong>die</strong> Zeitgren-<br />

ze <strong>von</strong> 60 Kalendertagen (vgl. 2.3.1) oder 50 Arbeitstagen nicht überschritten wird.<br />

2.3.3 Prüfung der Berufsmäßigkeit<br />

Eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt dann nicht mehr <strong>die</strong> Voraussetzungen einer gering-<br />

fügigen Beschäftigung, wenn <strong>die</strong> Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Ar-<br />

beitsentgelt 400 EUR im Monat übersteigt. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist mithin<br />

nicht erforderlich, wenn das aufgrund <strong>die</strong>ser Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt <strong>die</strong><br />

(anteilige) Arbeitsentgeltgrenze <strong>von</strong> 400 EUR im Monat (vgl. 2.2) nicht überschreitet. Glei-<br />

ches gilt, wenn das Arbeitsentgelt bei einem auf längstens <strong>für</strong> ein Jahr befristeten Rah-<br />

menarbeitsvertrag <strong>die</strong> Arbeitsentgeltgrenze <strong>von</strong> 400 EUR im Kalendermonat nicht über-<br />

steigt; <strong>die</strong> Anzahl der Arbeitseinsätze im jeweiligen Beschäftigungsmonat sind insofern<br />

unerheblich, wobei allerdings zu beachten ist, dass <strong>die</strong> Beschäftigung ohne Entgeltzah-<br />

lung aus sozial<strong>versicherungsrechtliche</strong>r Sicht spätestens nach Ablauf eines Monats endet<br />

(§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV) und abzumelden ist (vgl. D 4). Darüber hinaus braucht <strong>die</strong><br />

Berufsmäßigkeit der Beschäftigung auch dann nicht geprüft zu werden, wenn <strong>die</strong> Be-<br />

schäftigung bereits infolge Überschreitens der Zeitgrenze <strong>von</strong> zwei Monaten bzw. 50 Ar-<br />

beitstagen (vgl. 2.3 und 2.3.2) als nicht geringfügig anzusehen ist.

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