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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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den Verzicht auf <strong>die</strong> Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI zurück-<br />

zunehmen.<br />

Den über den 31. März 2003 hinaus in Privathaushalten beschäftigten Arbeitnehmern, <strong>die</strong><br />

auf <strong>die</strong> Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben, wird somit <strong>die</strong> Möglichkeit einge-<br />

räumt, in analoger Anwendung des § 229 Abs. 6 SGB VI den Verzicht auf <strong>die</strong> Rentenver-<br />

sicherungsfreiheit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber zurückzuneh-<br />

men. Erfolgte <strong>die</strong> schriftliche Erklärung bis zum 30. Juni 2003, wirkte sie auf den 1. April<br />

2003 zurück; <strong>für</strong> schriftliche Erklärungseingänge beim Arbeitgeber nach dem 30. Juni<br />

2003, wirkt <strong>die</strong> Rücknahme vom Tag des Eingangs der schriftlichen Erklärung beim Ar-<br />

beitgeber an. Die Erklärung über <strong>die</strong> Rücknahme des Verzichts auf <strong>die</strong> Rentenversiche-<br />

rungsfreiheit gilt <strong>für</strong> <strong>die</strong> gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung im Pri-<br />

vathaushalt und kann nicht widerrufen werden. Ein erneuter Verzicht auf <strong>die</strong> Rentenversi-<br />

cherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz SGB VI ist in <strong>die</strong>ser Beschäfti-<br />

gung dann nicht mehr möglich.<br />

C Beitragsrecht<br />

1 Allgemeines<br />

Für versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigungen hat der Arbeitgeber unter<br />

bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu<br />

zahlen. Zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen solche Pauschalbeiträge nicht an.<br />

Auch <strong>für</strong> versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigungen sind keine Pauschalbeiträge zu<br />

zahlen, und zwar auch dann nicht, wenn <strong>die</strong> kurzfristige Beschäftigung gleichzeitig <strong>die</strong><br />

Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt.<br />

Werden neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung mehrere<br />

geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, sind Pauschalbeiträge zur Kranken-<br />

und Rentenversicherung auch <strong>für</strong> <strong>die</strong>jenige geringfügig entlohnte Beschäftigung zu zah-<br />

len, <strong>die</strong> nicht mit der mehr als geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung zu-<br />

sammengerechnet wird und damit versicherungsfrei bleibt (vgl. B 2.2.2.2). Soweit gering-<br />

fügig entlohnte Beschäftigungen durch Zusammenrechnung mit versicherungspflichtigen

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