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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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lungen <strong>von</strong> mehr als einem Monat, ist wegen Beendigung des <strong>versicherungsrechtliche</strong>n<br />

Beschäftigungsverhältnisses nach Ablauf eines Monats (Abmeldung zum Ende des Mo-<br />

nats, vgl. D 2) das darüber hinaus ausgezahlte Arbeitsentgelt wie einmalig gezahltes Ar-<br />

beitsentgelt zu behandeln und dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen<br />

(§ 23a SGB IV); vgl. Beispiel 8b. Gleiches gilt <strong>für</strong> Zeitguthaben, welches nicht durch Frei-<br />

zeit ausgeglichen, sondern in Arbeitsentgelt abgegolten wird.<br />

Auswirkungen auf <strong>die</strong> <strong>versicherungsrechtliche</strong> <strong>Beurteilung</strong> <strong>für</strong> abgelaufene Beschäfti-<br />

gungszeiträume ergeben sich hierdurch nicht, vorausgesetzt es liegt keine nichtige Ver-<br />

einbarung vor (vgl. 5.1). Der Arbeitgeber hat allerdings <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zeit ab der auf <strong>die</strong> Arbeits-<br />

unterbrechung folgenden ersten Arbeitsaufnahme das regelmäßige Arbeitsentgelt (vgl.<br />

2.2.1.3) vorausschauend neu zu bestimmen.<br />

Bei einer Wertguthabenvereinbarung besteht <strong>die</strong> Beschäftigung auch bei einer Freistel-<br />

lung <strong>von</strong> mehr als einem Monat fort, wenn aus dem Wertguthaben während der Freistel-<br />

lung ein angemessenes Arbeitsentgelt (§ 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB IV) bezogen wird,<br />

welches mindestens 70 v.H. des durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelts der unmittel-<br />

bar vorangegangenen zwölf Kalendermonate der Arbeitsphase entspricht.<br />

5.4 Besondere Regelungen zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht<br />

Freistellungen im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung sind an viele Bedingungen<br />

(z. B. über Aufzeichnungspflichten, Wertguthabenanlage und Insolvenzsicherung) ge-<br />

knüpft, auf <strong>die</strong> an <strong>die</strong>ser Stelle nicht im Detail eingegangen wird. Weitergehende Ausfüh-<br />

rungen hierzu, zur Abgrenzung der Wertguthabenvereinbarung <strong>von</strong> sonstigen flexiblen<br />

Arbeitszeitregelungen sowie zu den Auswirkungen flexibler Arbeitszeitregelungen auf das<br />

Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht können dem Rundschreiben der Spitzenorga-<br />

nisationen der Sozialversicherung zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeit-<br />

regelungen vom 31. März 2009 entnommen werden.

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