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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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Beispiel 2 (zu B 2.2, C 1.1.1 und C 1.2.1):<br />

Eine familienversicherte Raumpflegerin arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt<br />

<strong>von</strong> 300 EUR.<br />

Die Raumpflegerin ist geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das Arbeitsentgelt<br />

400 EUR nicht übersteigt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten-<br />

und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung.<br />

Der Arbeitgeber hat den Pauschalbeitrag zur Kranken- und Rentenversicherung<br />

zu zahlen.<br />

Personengruppenschlüssel: 109<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 6 5 0 0<br />

Beispiel 3 (zu B 2.2, C 1.1.1 und C 1.2.1):<br />

Eine Verkäuferin nimmt am 15.04. eine Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt<br />

<strong>von</strong> 350 EUR auf, welches auch bereits im Monat der Beschäftigungsaufnahme<br />

in voller Höhe gezahlt wird.<br />

Obwohl <strong>die</strong> Beschäftigung im Laufe des Monats April beginnt, gilt <strong>die</strong> Arbeitsentgeltgrenze<br />

<strong>von</strong> 400 EUR auch in <strong>die</strong>sem Monat. Die Verkäuferin ist geringfügig<br />

entlohnt beschäftigt, weil das Arbeitsentgelt 400 EUR nicht übersteigt. Es besteht<br />

Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie<br />

keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Der Arbeitgeber hat den<br />

Pauschalbeitrag zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.<br />

Personengruppenschlüssel: 109<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 6 5 0 0<br />

Beispiel 4 (zu B 2.2, B 2.2.3.4 und B 4):<br />

Ein Bezieher <strong>von</strong> Arbeitslosengeld vereinbart eine auf zwei Tage (Samstag und<br />

Sonntag) befristete Beschäftigung als Kellner zu je sieben Stunden; das Arbeitsentgelt<br />

beträgt pro Tag 50 EUR.<br />

Da der Arbeitnehmer als Bezieher <strong>von</strong> Arbeitslosengeld als berufsmäßig Beschäftigter<br />

anzusehen ist und das Arbeitsentgelt <strong>für</strong> den Beschäftigungszeitraum<br />

(100 EUR) <strong>die</strong> anteilige Arbeitsentgeltgrenze <strong>von</strong> (400 EUR x 2 : 30 =) 26,67 EUR<br />

übersteigt, liegt keine geringfügige Beschäftigung vor. Es besteht Versicherungspflicht<br />

in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. In der Arbeitslosenversicherung<br />

besteht Versicherungsfreiheit, weil <strong>die</strong> wöchentliche Arbeitszeit weniger<br />

als 15 Stunden beträgt.<br />

Personengruppenschlüssel: 101<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 1 1 0 1

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