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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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Berufsmäßigkeit Zeiten der Meldung als Ausbildung- oder Arbeitsuchender (§ 15 Sätze 1<br />

und 2 SGB III) mit Beschäftigungslosigkeit den Beschäftigungszeiten gleich.<br />

2.3.3.3 Kurzfristige Beschäftigungen neben gesetzlicher Dienstpflicht, Elternzeit,<br />

unbezahltem Urlaub oder selbständiger Tätigkeit<br />

Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch den Wehr- oder Zivil<strong>die</strong>nst unterbro-<br />

chen wird und <strong>die</strong> während der gesetzlichen Dienstpflicht eine auf zwei Monate bzw.<br />

50 Arbeitstage befristete Beschäftigung ausüben und deren Ver<strong>die</strong>nst <strong>die</strong> (anteilige) Ar-<br />

beitsentgeltgrenze <strong>von</strong> 400 EUR im Monat (vgl. 2.2) übersteigt, üben <strong>die</strong>se Beschäftigung<br />

berufsmäßig aus. Dabei spielt es keine Rolle, ob <strong>die</strong> befristete Beschäftigung beim bishe-<br />

rigen Arbeitgeber oder bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird. Dies gilt auch <strong>für</strong><br />

Beschäftigungen, <strong>die</strong> während einer wegen Elternzeit oder wegen eines unbezahlten Ur-<br />

laubs ruhenden Beschäftigung ausgeübt werden.<br />

Neben selbständiger Tätigkeit wird, auch wenn <strong>die</strong>se durch <strong>die</strong> Beschäftigung unterbro-<br />

chen wird, eine kurzfristige Beschäftigung mit einem (anteiligen) Arbeitsentgelt <strong>von</strong> mehr<br />

als 400 EUR im Monat nicht berufsmäßig ausgeübt.<br />

2.3.3.4 Beschäftigungslose<br />

Üben Personen, <strong>die</strong> beschäftigungslos und bei der Arbeitsagentur <strong>für</strong> eine mehr als kurz-<br />

fristige Beschäftigung als Arbeitsuchende gemeldet sind, eine Beschäftigung aus, sind<br />

sie zum Personenkreis der Erwerbstätigen zu zählen, <strong>die</strong> eine Beschäftigung berufsmä-<br />

ßig und daher ohne Rücksicht auf <strong>die</strong> Beschäftigungsdauer nicht kurzfristig ausüben; es<br />

sei denn, <strong>die</strong> (anteilige) Arbeitsentgeltgrenze <strong>von</strong> 400 EUR im Monat (vgl. 2.2) wird nicht<br />

überschritten (vgl. Beispiel 4). Durch <strong>die</strong> Meldung bei der Arbeitsagentur scheiden <strong>die</strong>se<br />

Personen nicht aus dem Kreis der berufsmäßig Beschäftigten aus. Vielmehr beruht ihre<br />

wirtschaftliche Stellung nach wie vor auf dem durch Erwerbstätigkeit als Beschäftigte zu<br />

erzielenden Ver<strong>die</strong>nst (vgl. Urteile des BSG vom 27.09.72 - 12/3 RK 49/71 -, USK 72149<br />

und vom 11.05.93 - 12 RK 23/91 -, USK 9353).

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