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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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- 106 -<br />

b) an <strong>die</strong> Minijob-Zentrale<br />

Personengruppenschlüssel: 109<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 0 5 0 0<br />

Arbeitgeber C Personengruppenschlüssel: 101<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 0 1 0 1<br />

Beispiel 27 (zu B 2.2.2.2, B 2.2.2.6, C 1.1.1, C 1.1.2 und C 1.2.1):<br />

Ein Programmierer arbeitet beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt<br />

<strong>von</strong> 3.900 EUR. Am 01.06.2007 nimmt er eine zweite Beschäftigung als Programmierer<br />

beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt <strong>von</strong><br />

150 EUR und am 01.08.2007 eine weitere Beschäftigung als Programmierer beim<br />

Arbeitgeber C gegen ein monatliches Arbeitsentgelt <strong>von</strong> 270 EUR auf.<br />

Der Programmierer unterliegt aufgrund der (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber<br />

A der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.<br />

Bei den beiden übrigen Beschäftigungen handelt es sich jeweils<br />

um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen<br />

Beschäftigungen 400 EUR nicht übersteigt. Da <strong>die</strong> Beschäftigung beim Arbeitgeber<br />

B zuerst aufgenommen wird, wird sie nicht mit der versicherungspflichtigen<br />

(Haupt-)Beschäftigung zusammengerechnet und bleibt in der Kranken- und<br />

Rentenversicherung versicherungsfrei sowie nicht versicherungspflichtig in der<br />

Pflegeversicherung. Der Arbeitgeber B hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und<br />

Rentenversicherung zu zahlen. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber C ist hingegen<br />

mit der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammenzurechnen<br />

mit der Folge, dass sie Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung<br />

begründet. Im Übrigen scheidet der Programmierer zum 31.12.2009<br />

aus der Krankenversicherungspflicht aus, weil <strong>die</strong> Arbeitsentgelte aus den Beschäftigungen<br />

bei den Arbeitgebern A und C in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren<br />

(2007 bis 2009) insgesamt <strong>die</strong> Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten<br />

und voraussichtlich <strong>die</strong> Jahresarbeitsentgeltgrenze <strong>für</strong> das Jahr 2010 überschreiten<br />

wird. Vom 01.01.2010 an besteht Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung<br />

und damit auch keine Versicherungspflicht mehr in der Pflegeversicherung<br />

aufgrund einer Beschäftigung. Der Programmierer ist vom 01.01.2010 an in<br />

der gesetzlichen Krankenversicherung als Selbstzahler freiwillig versichert und in<br />

<strong>die</strong>ser Eigenschaft versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung, vorausgesetzt<br />

er entscheidet sich nicht <strong>für</strong> eine private Krankenversicherung. Die Beiträge zur<br />

Kranken- und Pflegeversicherung sind aus den Beschäftigungen bei den Arbeitgebern<br />

A und C vom 01.08.2007 an anteilig entsprechend der Höhe der Arbeitsentgelte<br />

zu zahlen; vom 01.01.2010 an sind anteilige Beitragszuschüsse zur Kranken-<br />

und Pflegeversicherung zu zahlen. In der Arbeitslosenversicherung besteht in<br />

den Beschäftigungen beim Arbeitgeber B und C Versicherungsfreiheit, weil das<br />

Arbeitsentgelt aus <strong>die</strong>sen Beschäftigungen jeweils 400 EUR nicht überschreitet<br />

und geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen<br />

nicht zusammengerechnet werden.

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