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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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Anmeldung zum 01.01.:<br />

Personengruppenschlüssel: 101<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 1 1 1 1<br />

Grund der Abgabe: 10<br />

Beispiel 9 (zu B 5.1):<br />

Die Reinigungskraft eines Gebäudereinigungsunternehmens ist mit einem monatlichen<br />

Arbeitsentgelt in Höhe <strong>von</strong> 400 EUR <strong>für</strong> drei Jahre befristet geringfügig entlohnt<br />

beschäftigt. Die Arbeitszeit kann über ein Arbeitszeitkonto flexibel gestaltet<br />

werden. Zusätzlich erklärt sich <strong>die</strong> Reinigungskraft bereit, Urlaubs- und Krankheitsvertretungen<br />

zu übernehmen, <strong>die</strong> ihrem Arbeitszeitkonto gut geschrieben<br />

werden. Das Arbeitszeitguthaben soll am Ende der Beschäftigung in Arbeitsentgelt<br />

abgegolten werden.<br />

Da bereits <strong>von</strong> vornherein feststeht, dass <strong>die</strong> aufgrund der Urlaubs- und Krankheitsvertretungen<br />

aufgebauten Arbeitszeitguthaben nicht bis zum Ende der Beschäftigung<br />

abgebaut werden, hat <strong>die</strong> versicherungs- und beitragsrechtliche <strong>Beurteilung</strong><br />

unter Berücksichtigung der zu erwartenden Vertretungsarbeit zu erfolgen.<br />

Die sonstige flexible Arbeitszeitregelung ist dabei irrelevant.<br />

Beispiel 10 (zu B 2.2.1.4 und B 5.2):<br />

Eine Verkäuferin ist gegen ein monatliches Arbeitsentgelt <strong>von</strong> 800 EUR beschäftigt.<br />

Ab 01.10.2009 verzichtet <strong>die</strong> Verkäuferin im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung<br />

auf <strong>die</strong> Auszahlung <strong>von</strong> monatlich 400 EUR. Diese sollen monatlich als<br />

Wertguthaben <strong>für</strong> eine spätere Freistellung angespart werden.<br />

Die Verkäuferin ist weiterhin versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-<br />

und Pflegeversicherung, weil das Bruttoarbeitsentgelt 400 EUR übersteigt.<br />

Die Umwandlung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in eine versicherungsfreie<br />

Beschäftigung durch eine Wertguthabenvereinbarung ist unzulässig.<br />

Die besonderen Regelungen zu Wertguthabenvereinbarungen finden keine<br />

Anwendung. Auf Basis des monatlich erarbeiteten Arbeitsentgeltanspruchs <strong>von</strong><br />

800 EUR besteht Beitragspflicht. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Entsparung<br />

des „Wertguthabens“ ist nicht möglich. Die versicherungspflichtige Beschäftigung<br />

endet vor Beginn der Freistellung der Verkäuferin <strong>von</strong> der Arbeitsleistung<br />

und der Auszahlung des „Wertguthabens“.<br />

Personengruppenschlüssel: 101<br />

Beitragsgruppenschlüssel: 1 1 1 1

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