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Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von ...

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SGB VI und § 27 Abs. 2 SGB III in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

versicherungsfrei. Aus der Krankenversicherungsfreiheit folgt, dass in <strong>die</strong>ser Beschäfti-<br />

gung auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht.<br />

Darüber hinaus kann der Bestandsschutz nur so lange gelten, wie <strong>die</strong> Voraussetzungen<br />

<strong>für</strong> eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung nach dem bis zum 31. März 2003<br />

maßgebenden Recht vorliegen. Sofern also eine Absenkung der wöchentlichen Arbeits-<br />

zeit auf regelmäßig unter 15 Stunden und/oder eine Verringerung des monatlichen Ar-<br />

beitsentgelts auf regelmäßig nicht mehr als 325 EUR erfolgt, tritt nach § 7 Abs. 1 Satz 1<br />

erster Halbsatz SGB V, § 5 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz Nr. 1 SGB VI und § 27 Abs. 2<br />

Satz 1 erster Halbsatz SGB III Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten- und Ar-<br />

beitslosenversicherung ein. Aus der Krankenversicherungsfreiheit folgt, dass in <strong>die</strong>ser<br />

Beschäftigung auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht. Ent-<br />

sprechend ist zu verfahren, wenn <strong>die</strong> Bestandsschutzregelungen Anwendung fanden,<br />

weil Versicherungspflicht wegen Zusammenrechnung mehrerer <strong>für</strong> sich allein gesehen<br />

geringfügig entlohnter Beschäftigungen gegeben war und <strong>die</strong> Gesamtstundenzahl auf<br />

unter 15 Wochenstunden gesenkt wird bzw. das monatliche Arbeitsentgelt insgesamt<br />

325 EUR nicht mehr übersteigt.<br />

Nach dem bis zum 31. März 2003 geltenden Recht wurde zwischen Beschäftigungen in<br />

und außerhalb <strong>von</strong> Privathaushalten hinsichtlich der Beitragstragung in Fällen des Ver-<br />

zichts auf <strong>die</strong> Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung nach § 5 Abs. 2 Satz 2<br />

SGB VI (vgl. 2.2.3) nicht unterschieden, d. h., der Arbeitgeber hatte nach § 168 Abs. 1<br />

Nr. 1b SGB VI jeweils 12 v.H. des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts<br />

als Beitrag zu tragen. Die Vorschrift des § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI, <strong>die</strong> bei Beschäfti-<br />

gung in Privathaushalten nur einen Beitragsanteil des Arbeitgebers <strong>von</strong> 5 v.H. vorsieht, ist<br />

erst zum 1. April 2003 eingefügt worden. In Verzichtsfällen bei Beschäftigung in Privat-<br />

haushalten hat sich dadurch der Beitragsanteil des Arbeitnehmers <strong>von</strong> 7,5 v.H. (bis zum<br />

31. März 2003) auf 14,5 v.H. (vom 1. April 2003 an) erhöht und damit fast verdoppelt. Für<br />

Arbeitnehmer, <strong>die</strong> bereits vor dem 1. April 2003 in einer Beschäftigung in einem privaten<br />

Haushalt nach § 5 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz SGB VI auf <strong>die</strong> Rentenversicherungs-<br />

freiheit verzichtet haben, wurde vom Gesetzgeber trotz der erheblichen Erhöhung ihres<br />

Beitragsanteils keine Übergangsregelung geschaffen, <strong>die</strong> es den Betroffenen ermöglicht,

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